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JuraForum.deGesetzeJGG§ 12 JGG - Hilfe zur Erziehung 

§ 12 JGG - Hilfe zur Erziehung

Jugendgerichtsgesetz


   Zweiter Teil (Jugendliche)
      Erstes Hauptstück (Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen)
         Zweiter Abschnitt (Erziehungsmaßregeln)

Der Richter kann dem Jugendlichen nach Anhörung des Jugendamts auch auferlegen, unter den im Achten Buch Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen Hilfe zur Erziehung

1.

in Form der Erziehungsbeistandschaft im Sinne des § 30 des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder

2.

in einer Einrichtung über Tag und Nacht oder in einer sonstigen betreuten Wohnform im Sinne des § 34 des Achten Buches Sozialgesetzbuch

in Anspruch zu nehmen.



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