JuraForum.de > Gesetze > JGG > § 114 JGG - Vollzug von Freiheitsstrafe in der Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe
Fünfter Teil (Schluss- und Übergangsvorschriften)
In der Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe dürfen an Verurteilten, die das vierundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sich für den Jugendstrafvollzug eignen, auch Freiheitsstrafen vollzogen werden, die nach allgemeinem Strafrecht verhängt worden sind.
Fußnoten:
Zu § 114: Geändert durch G vom 13. 12. 2007 (BGBl I S. 2894).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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