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JuraForum.deGesetzeJGG§ 113 JGG - Bewährungshelfer 

§ 113 JGG - Bewährungshelfer

Jugendgerichtsgesetz

   Fünfter Teil (Schluss- und Übergangsvorschriften)

Für den Bezirk eines jeden Jugendrichters ist mindestens ein hauptamtlicher Bewährungshelfer anzustellen.
Die Anstellung kann für mehrere Bezirke erfolgen oder ganz unterbleiben, wenn wegen des geringen Anfalls von Strafsachen unverhältnismäßig hohe Aufwendungen entstehen würden.
Das Nähere über die Tätigkeit des Bewährungshelfers ist durch Landesgesetz zu regeln.



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