JuraForum.de > Gesetze > JGG > § 112e JGG - Verfahren vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
Vierter Teil (Sondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr)
In Verfahren gegen Jugendliche oder Heranwachsende vor den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten (§ 104) sind die §§ 112a und 112d anzuwenden.
Fußnoten:
Zu § 112e: Geändert durch G vom 8. 12. 2010 (BGBl I S. 1864).
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