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JuraForum.deGesetzeJGG§ 112d JGG - Anhörung des Disziplinarvorgesetzten 

§ 112d JGG - Anhörung des Disziplinarvorgesetzten

Jugendgerichtsgesetz

   Vierter Teil (Sondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr)

Bevor der Richter oder der Vollstreckungsleiter einem Soldaten der Bundeswehr Weisungen oder Auflagen erteilt, von der Vollstreckung des Jugendarrestes nach § 112c Absatz 1 absieht oder einen Soldaten als Bewährungshelfer bestellt, soll er den nächsten Disziplinarvorgesetzten des Jugendlichen oder Heranwachsenden hören.


Fußnoten:


Zu § 112d: Geändert durch G vom 8. 12. 2010 (BGBl I S. 1864).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Jugendgerichtsgesetz (JGG)
    • Vierter Teil (Sondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr)
  • § 112e Verfahren vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind

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