JuraForum.de > Gesetze > JGG > § 112d JGG - Anhörung des Disziplinarvorgesetzten
Vierter Teil (Sondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr)
Bevor der Richter oder der Vollstreckungsleiter einem Soldaten der Bundeswehr Weisungen oder Auflagen erteilt, von der Vollstreckung des Jugendarrestes nach § 112c Absatz 1 absieht oder einen Soldaten als Bewährungshelfer bestellt, soll er den nächsten Disziplinarvorgesetzten des Jugendlichen oder Heranwachsenden hören.
Fußnoten:
Zu § 112d: Geändert durch G vom 8. 12. 2010 (BGBl I S. 1864).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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