JuraForum.de > Gesetze > JGG > § 112a JGG - Anwendung des Jugendstrafrechts
Vierter Teil (Sondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr)
Das Jugendstrafrecht (§§ 3 bis 32, 105) gilt für die Dauer des Wehrdienstverhältnisses eines Jugendlichen oder Heranwachsenden mit folgenden Abweichungen:
Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 darf nicht angeordnet werden.
(weggefallen)
Bei der Erteilung von Weisungen und Auflagen soll der Richter die Besonderheiten des Wehrdienstes berücksichtigen.
Weisungen und Auflagen, die bereits erteilt sind, soll er diesen Besonderheiten anpassen.
Als ehrenamtlicher Bewährungshelfer kann ein Soldat bestellt werden.
Er untersteht bei seiner Tätigkeit (§ 25 Satz 2) nicht den Anweisungen des Richters.
Von der Überwachung durch einen Bewährungshelfer, der nicht Soldat ist, sind Angelegenheiten ausgeschlossen, für welche die militärischen Vorgesetzten des Jugendlichen oder Heranwachsenden zu sorgen haben.
Maßnahmen des Disziplinarvorgesetzten haben den Vorrang.
Fußnoten:
Zu § 112a: Geändert durch G vom 26. 6. 1990 (BGBl I S. 1163) und 8. 12. 2010 (BGBl I S. 1864).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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