JuraForum.de > Gesetze > JGG > § 111 JGG - Beseitigung des Strafmakels
Dritter Teil (Heranwachsende)
Dritter Abschnitt (Vollstreckung, Vollzug und Beseitigung des Strafmakels)
Die Vorschriften über die Beseitigung des Strafmakels (§§ 97 bis 101) gelten für Heranwachsende entsprechend, soweit der Richter Jugendstrafe verhängt hat.
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