JuraForum.de > Gesetze > JGG > § 110 JGG - Vollstreckung und Vollzug
Dritter Teil (Heranwachsende)
Dritter Abschnitt (Vollstreckung, Vollzug und Beseitigung des Strafmakels)
(1) Von den Vorschriften über die Vollstreckung und den Vollzug bei Jugendlichen gelten § 82 Abs. 1, §§ 83 bis 93a für Heranwachsende entsprechend, soweit der Richter Jugendstrafrecht angewendet (§ 105) und nach diesem Gesetz zulässige Maßnahmen oder Jugendstrafe verhängt hat.
(2) Für die Vollstreckung von Untersuchungshaft an zur Tatzeit Heranwachsenden gilt § 89c entsprechend.
Fußnoten:
Zu § 110: Geändert durch G vom 30. 8. 1990 (BGBl I S. 1853) und 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2274).
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