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§ 109 JGG - Verfahren

Jugendgerichtsgesetz

   Dritter Teil (Heranwachsende)
      Zweiter Abschnitt (Gerichtsverfassung und Verfahren)

(1) Von den Vorschriften über das Jugendstrafverfahren (§§ 43 bis 81a) sind im Verfahren gegen einen Heranwachsenden die §§ 43, 47a, 50 Abs. 3 und 4, § 68 Nr. 1 und 4 sowie die §§ 72a bis 73 und § 81a entsprechend anzuwenden.
Die Jugendgerichtshilfe und in geeigneten Fällen auch die Schule werden von der Einleitung und dem Ausgang des Verfahrens unterrichtet.
Sie benachrichtigen den Staatsanwalt, wenn ihnen bekannt wird, dass gegen den Beschuldigten noch ein anderes Strafverfahren anhängig ist.
Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse des Heranwachsenden geboten ist.

(2) Wendet der Richter Jugendstrafrecht an (§ 105), so gelten auch die §§ 45, 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 3, Abs. 2, 3, §§ 52, 52a, 54 Abs. 1, §§ 55 bis 66, 74 und 79 Abs. 1 entsprechend.
§ 66 ist auch dann anzuwenden, wenn die einheitliche Festsetzung von Maßnahmen oder Jugendstrafe nach § 105 Abs. 2 unterblieben ist.
§ 55 Abs. 1 und 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Entscheidung im beschleunigten Verfahren des allgemeinen Verfahrensrechts ergangen ist.
§ 74 ist im Rahmen einer Entscheidung über die Auslagen des Verletzten nach § 472a der Strafprozessordnung nicht anzuwenden.

(3) In einem Verfahren gegen einen Heranwachsenden findet § 407 Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung keine Anwendung.


Fußnoten:


Zu § 109: Geändert durch G vom 5. 10. 1978 (BGBl I S. 1645), 30. 8. 1990 (BGBl I S. 1853), 11. 3. 1993 (BGBl I S. 50), 28. 10. 1994 (BGBl I S. 3186), 22. 12. 2006 (BGBl I S. 3416), 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2274) und 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2300).



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