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JuraForum.deGesetzeJGG§ 109 JGG - Verfahren 

Stand: 17.06.2013

§ 109 JGG - Verfahren

Jugendgerichtsgesetz

   Dritter Teil (Heranwachsende)
      Zweiter Abschnitt (Gerichtsverfassung und Verfahren)

(1) Von den Vorschriften über das Jugendstrafverfahren (§§ 43 bis 81a) sind im Verfahren gegen einen Heranwachsenden die §§ 43, 47a, 50 Abs. 3 und 4, § 68 Nr. 1 und 4, § 70a Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 sowie die §§ 72a bis 73 und § 81a entsprechend anzuwenden. Die Jugendgerichtshilfe und in geeigneten Fällen auch die Schule werden von der Einleitung und dem Ausgang des Verfahrens unterrichtet. Sie benachrichtigen den Staatsanwalt, wenn ihnen bekannt wird, daß gegen den Beschuldigten noch ein anderes Strafverfahren anhängig ist. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse des Heranwachsenden geboten ist.

(2) Wendet der Richter Jugendstrafrecht an (§ 105), so gelten auch die §§ 45, 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 3, Abs. 2, 3, §§ 52, 52a, 54 Abs. 1, §§ 55 bis 66, 74 und 79 Abs. 1 entsprechend. § 66 ist auch dann anzuwenden, wenn die einheitliche Festsetzung von Maßnahmen oder Jugendstrafe nach § 105 Abs. 2 unterblieben ist. § 55 Abs. 1 und 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Entscheidung im beschleunigten Verfahren des allgemeinen Verfahrensrechts ergangen ist. § 74 ist im Rahmen einer Entscheidung über die Auslagen des Verletzten nach § 472a der Strafprozessordnung nicht anzuwenden.

(3) In einem Verfahren gegen einen Heranwachsenden findet § 407 Abs. 2 Satz 2 der Strafprozeßordnung keine Anwendung.



Weitere Vorschriften um § 109 JGG

Entscheidungen zu § 109 JGG

  • OLG-NAUMBURG, 13.11.2008, 1 Ws 638/08
    1. Bei vollzogener Untersuchungshaft hat eine Abwägung zwischen dem Recht des Angeklagten, in der Hauptverhandlung von dem Verteidiger seines Vertrauens vertreten zu werden, sowie seinem Recht, dass der Vollzug der Untersuchungshaft nicht länger als unbedingt nötig andauert, bei der Bestellung eines Pflichtverteidigers vorrangig...
  • OLG-OLDENBURG, 12.07.2005, 1 Ws 351/05
    Werden in einem Jugendstrafverfahren dem Angeklagten Taten zur Last gelegt, die er teils als Jugendlicher und teils als Heranwachsender begangen haben soll, so ist auch hinsichtlich letzterer eine Nebenklage nicht zulässig.
  • OLG-HAMM, 12.05.2005, 4 Ws 205/05
    Zur Zulässigkeit der Nebenklage im Jugendstrafverfahren.
  • OLG-FRANKFURT, 17.12.2002, 3 Ss 317/02
    1. Im Verfahren gegen Heranwachsende ist ausnahmsweise ein zweites Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft zulässig, wenn der bereits in erster Instanz freigesprochene Heranwachsende auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hin erneut freigesprochen wird. Denn mangels eines Schuldspruchs ist eine tatsächliche Entscheidung über die...
  • BGH, 25.02.1998, 3 StR 362/97
    StPO § 338 Nr. 6 JGG § 48 Abs. 1, § 109 Abs. 1 Satz 4 Sind Gegenstand der Anklage Taten, die der Angeklagte teils als Jugendlicher, teils als Heranwachsender begangen hat, so findet die Hauptverhandlung auch dann noch unter Ausschluß der Öffentlichkeit statt, wenn in ihrem Verlauf das Verfahren wegen der Taten, die er als...

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