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JuraForum.deGesetzeJGG§ 108 JGG - Zuständigkeit 

Stand: 20.05.2013

§ 108 JGG - Zuständigkeit

Jugendgerichtsgesetz

   Dritter Teil (Heranwachsende)
      Zweiter Abschnitt (Gerichtsverfassung und Verfahren)

(1) Die Vorschriften über die Zuständigkeit der Jugendgerichte (§§ 39 bis 42) gelten auch bei Verfehlungen Heranwachsender.

(2) Der Jugendrichter ist für Verfehlungen Heranwachsender auch zuständig, wenn die Anwendung des allgemeinen Strafrechts zu erwarten ist und nach § 25 des Gerichtsverfassungsgesetzes der Strafrichter zu entscheiden hätte.

(3) Ist wegen der rechtswidrigen Tat eines Heranwachsenden das allgemeine Strafrecht anzuwenden, so gilt § 24 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Ist im Einzelfall eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe oder die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung (§ 106 Abs. 3, 5, 6) zu erwarten, so ist die Jugendkammer zuständig. Der Beschluss einer verminderten Besetzung in der Hauptverhandlung (§ 33b) ist nicht zulässig, wenn die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, deren Vorbehalt oder die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu erwarten ist.


Weitere Vorschriften um § 108 JGG

Entscheidungen zu § 108 JGG

  • OLG-HAMM, 19.03.2009, 3 (s) Sbd I. 3/09
    Zur fehlerhaften Abgabe einer Sache mangels Aufenthaltswechsel nach Anklageerhebung. Zu den Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung nach § 12 Abs. 2 StPO.
  • OLG-CELLE, 06.12.2007, 2 Ws 383/07
    1. Der in § 42 Abs. 3 i.V.m. § 108 JGG zum Ausdruck kommende Grundsatz, dass Heranwachsende sich vor dem für ihren Wohnort zuständigen Gericht verantworten sollen, darf grundsätzlich nur durchbrochen werden, wenn sonst erhebliche Erschwernisse das Verfahren belasten würden. 2. Die Verbindung von Strafsachen gegen Heranwachsende...
  • OLG-DRESDEN, 11.02.2000, 2 Ws 535/99
    Leitsatz: Anstiftung zur Freiheitsberaubung durch Denunziation beim NKWD 1947/48 und ihre Verjährung.

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