JuraForum.de > Gesetze > JGG > § 105 JGG - Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende
Dritter Teil (Heranwachsende)
Erster Abschnitt (Anwendung des sachlichen Strafrechts)
(1) Begeht ein Heranwachsender eine Verfehlung, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist, so wendet der Richter die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften der §§ 4 bis 8, 9 Nr. 1, §§ 10, 11 und 13 bis 32 entsprechend an, wenn
(2) § 31 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ist auch dann anzuwenden, wenn der Heranwachsende wegen eines Teils der Straftaten bereits rechtskräftig nach allgemeinem Strafrecht verurteilt worden ist.
(3) Das Höchstmaß der Jugendstrafe für Heranwachsende beträgt zehn Jahre.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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