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JuraForum.deGesetzeJGG§ 105 JGG - Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende 

§ 105 JGG - Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende

Jugendgerichtsgesetz

   Dritter Teil (Heranwachsende)
      Erster Abschnitt (Anwendung des sachlichen Strafrechts)

(1) Begeht ein Heranwachsender eine Verfehlung, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist, so wendet der Richter die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften der §§ 4 bis 8, 9 Nr. 1, §§ 10, 11 und 13 bis 32 entsprechend an, wenn

(2) § 31 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ist auch dann anzuwenden, wenn der Heranwachsende wegen eines Teils der Straftaten bereits rechtskräftig nach allgemeinem Strafrecht verurteilt worden ist.

(3) Das Höchstmaß der Jugendstrafe für Heranwachsende beträgt zehn Jahre.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Jugendgerichtsgesetz (JGG)
    • Dritter Teil (Heranwachsende)
      • Zweiter Abschnitt (Gerichtsverfassung und Verfahren)
    • § 109 Verfahren
      • Dritter Abschnitt (Vollstreckung, Vollzug und Beseitigung des Strafmakels)
    • § 110 Vollstreckung und Vollzug
    • Vierter Teil (Sondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr)
  • § 112a Anwendung des Jugendstrafrechts

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