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JuraForum.deGesetzeJGG§ 104 JGG - Verfahren gegen Jugendliche 

§ 104 JGG - Verfahren gegen Jugendliche

Jugendgerichtsgesetz

   Zweiter Teil (Jugendliche)
      Fünftes Hauptstück (Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind)

(1) In Verfahren gegen Jugendliche vor den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über

(2) Die Anwendung weiterer Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes steht im Ermessen des Richters.

(3) Soweit es aus Gründen der Staatssicherheit geboten ist, kann der Richter anordnen, dass die Heranziehung der Jugendgerichtshilfe und die Beteiligung des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters unterbleiben.

(4) Hält der Richter Erziehungsmaßregeln für erforderlich, so hat er deren Auswahl und Anordnung dem Familiengericht zu überlassen.
§ 53 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Entscheidungen, die nach einer Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung erforderlich werden, sind dem Jugendrichter zu übertragen, in dessen Bezirk sich der Jugendliche aufhält.
Das Gleiche gilt für Entscheidungen nach einer Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe mit Ausnahme der Entscheidungen über die Festsetzung der Strafe und die Tilgung des Schuldspruchs (§ 30).


Fußnoten:


Zu § 104: Geändert durch G vom 16. 12. 1997 (BGBl I S. 2942), 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586) und 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2300).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Jugendgerichtsgesetz (JGG)
    • Dritter Teil (Heranwachsende)
      • Vierter Abschnitt (Heranwachsende vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind)
    • § 112 Entsprechende Anwendung
    • Vierter Teil (Sondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr)
  • § 112e Verfahren vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind

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