JuraForum.de > Gesetze > JGG > § 104 JGG - Verfahren gegen Jugendliche
Zweiter Teil (Jugendliche)
Fünftes Hauptstück (Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind)
(1) In Verfahren gegen Jugendliche vor den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über
Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen (§§ 3 bis 32),
die Heranziehung und die Rechtsstellung der Jugendgerichtshilfe (§§ 38, 50 Abs. 3),
den Umfang der Ermittlungen im Vorverfahren (§ 43),
das Absehen von der Verfolgung und die Einstellung des Verfahrens durch den Richter (§§ 45, 47),
die Urteilsgründe (§ 54),
das Verfahren bei Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung und der Verhängung der Jugendstrafe (§§ 57 bis 64),
die Beteiligung und die Rechtsstellung des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters (§§ 67, 50 Abs. 2),
die notwendige Verteidigung (§ 68),
Mitteilungen (§ 70),
die Unterbringung zur Beobachtung (§ 73),
Kosten und Auslagen (§ 74),
den Ausschluss von Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts (§§ 79 bis 81) und
Verfahren und Entscheidung bei Anordnung der Sicherungsverwahrung (§ 81a).
(2) Die Anwendung weiterer Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes steht im Ermessen des Richters.
(3) Soweit es aus Gründen der Staatssicherheit geboten ist, kann der Richter anordnen, dass die Heranziehung der Jugendgerichtshilfe und die Beteiligung des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters unterbleiben.
(4) Hält der Richter Erziehungsmaßregeln für erforderlich, so hat er deren Auswahl und Anordnung dem Familiengericht zu überlassen.
§ 53 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Entscheidungen, die nach einer Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung erforderlich werden, sind dem Jugendrichter zu übertragen, in dessen Bezirk sich der Jugendliche aufhält.
Das Gleiche gilt für Entscheidungen nach einer Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe mit Ausnahme der Entscheidungen über die Festsetzung der Strafe und die Tilgung des Schuldspruchs (§ 30).
Fußnoten:
Zu § 104: Geändert durch G vom 16. 12. 1997 (BGBl I S. 2942), 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586) und 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2300).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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