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JuraForum.deGesetzeJGG§ 103 JGG - Verbindung mehrerer Strafsachen 

§ 103 JGG - Verbindung mehrerer Strafsachen

Jugendgerichtsgesetz

   Zweiter Teil (Jugendliche)
      Fünftes Hauptstück (Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind)

(1) Strafsachen gegen Jugendliche und Erwachsene können nach den Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts verbunden werden, wenn es zur Erforschung der Wahrheit oder aus anderen wichtigen Gründen geboten ist.

(2) Zuständig ist das Jugendgericht.
Dies gilt nicht, wenn die Strafsache gegen Erwachsene nach den allgemeinen Vorschriften einschließlich der Regelung des § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes zur Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer oder der Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes gehört; in einem solchen Fall sind diese Strafkammern auch für die Strafsache gegen den Jugendlichen zuständig.
Für die Prüfung der Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer und der Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten im Falle des Satzes 2 die §§ 6a, 225a Abs. 4, § 270 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozessordnung entsprechend; § 209a der Strafprozessordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass diese Strafkammern auch gegenüber der Jugendkammer einem Gericht höherer Ordnung gleichstehen.

(3) Beschließt der Richter die Trennung der verbundenen Sachen, so erfolgt zugleich Abgabe der abgetrennten Sache an den Richter, der ohne die Verbindung zuständig gewesen wäre.


Fußnoten:


Zu § 103: Geändert durch G vom 5. 10. 1978 (BGBl I S. 1645).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Jugendgerichtsgesetz (JGG)
    • Zweiter Teil (Jugendliche)
      • Zweites Hauptstück (Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren)
        • Zweiter Abschnitt (Zuständigkeit)
      • § 39 Sachliche Zuständigkeit des Jugendrichters
      • § 41 Sachliche Zuständigkeit der Jugendkammer
        • Dritter Abschnitt (Jugendstrafverfahren)
          • Zweiter Unterabschnitt (Das Hauptverfahren)
        • § 47a Vorrang der Jugendgerichte
    • Dritter Teil (Heranwachsende)
      • Vierter Abschnitt (Heranwachsende vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind)
    • § 112 Entsprechende Anwendung
  • Strafprozessordnung (StPO)
    • Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      • Vierter Abschnitt (Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens)
    • § 209a Rangfolge

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