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JuraForum.deGesetzeJGG§ 102 JGG - Zuständigkeit 

§ 102 JGG - Zuständigkeit

Jugendgerichtsgesetz

   Zweiter Teil (Jugendliche)
      Fünftes Hauptstück (Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind)

Die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts werden durch die Vorschriften dieses Gesetzes nicht berührt.
In den zur Zuständigkeit von Oberlandesgerichten im ersten Rechtszug gehörenden Strafsachen (§ 120 Abs. 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes) entscheidet der Bundesgerichtshof auch über Beschwerden gegen Entscheidungen dieser Oberlandesgerichte, durch welche die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung angeordnet oder abgelehnt wird (§ 59 Abs. 1).


Fußnoten:


Zu § 102: Geändert durch G vom 5. 10. 1978 (BGBl I S. 1645).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Jugendgerichtsgesetz (JGG)
    • Dritter Teil (Heranwachsende)
      • Vierter Abschnitt (Heranwachsende vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind)
    • § 112 Entsprechende Anwendung

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