( Angemeldet bleiben?)  

JuraForum.deGesetzeJGG§ 1 JGG - Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich 

§ 1 JGG - Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich

Jugendgerichtsgesetz


   Erster Teil (Anwendungsbereich)

(1) Dieses Gesetz gilt, wenn ein Jugendlicher oder ein Heranwachsender eine Verfehlung begeht, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist.

(2) Jugendlicher ist, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn, Heranwachsender, wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist.



Weitere Paragraphen:


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:


http://www.juraforum.de/gesetze/jgg/1-persoenlicher-und-sachlicher-anwendungsbereich

© "§ 1 JGG - Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN