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JuraForum.deGesetzeInsO§ 98 InsO - Durchsetzung der Pflichten des Schuldners 

Stand: 20.05.2013

§ 98 InsO - Durchsetzung der Pflichten des Schuldners

Insolvenzordnung

   Dritter Teil (Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens)
      Erster Abschnitt (Allgemeine Wirkungen)

(1) Wenn es zur Herbeiführung wahrheitsgemäßer Aussagen erforderlich erscheint, ordnet das Insolvenzgericht an, daß der Schuldner zu Protokoll an Eides Statt versichert, er habe die von ihm verlangte Auskunft nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig erteilt. Die §§ 478 bis 480, 483 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.

(2) Das Gericht kann den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen,

1.
wenn der Schuldner eine Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung oder die Mitwirkung bei der Erfüllung der Aufgaben des Insolvenzverwalters verweigert;
2.
wenn der Schuldner sich der Erfüllung seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflichten entziehen will, insbesondere Anstalten zur Flucht trifft, oder
3.
wenn dies zur Vermeidung von Handlungen des Schuldners, die der Erfüllung seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflichten zuwiderlaufen, insbesondere zur Sicherung der Insolvenzmasse, erforderlich ist.

(3) Für die Anordnung von Haft gelten die § 802g Abs. 2, §§ 802h und 802j Abs. 1 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Der Haftbefehl ist von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für die Anordnung von Haft nicht mehr vorliegen. Gegen die Anordnung der Haft und gegen die Abweisung eines Antrags auf Aufhebung des Haftbefehls wegen Wegfalls seiner Voraussetzungen findet die sofortige Beschwerde statt.



Weitere Vorschriften um § 98 InsO

Entscheidungen zu § 98 InsO

  • BGH, 17.02.2005, IX ZB 62/04
    a) Im anordnenden Teil des vom Insolvenzgerichts erlassenen Haftbefehls sind die Mitwirkungspflichten des Schuldners, die mit der Haft durchgesetzt werden sollen, so bestimmt zu bezeichnen, daß der Schuldner ohne weiteres erkennen kann durch welche Handlungen er seinen Mitwirkungspflichten genügt. b) Erweist sich die Haftanordnung...
  • OLG-DUESSELDORF, 14.01.2003, 4 U 105/02
    1. Ein Neumassegläubiger i. S. v. § 209 Abs.1 Nr. 2 InsO, dessen Ersatzanspruch aus § 60 InsO erst nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit (§ 208 InsO) durch schuldhafte Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters begründet worden ist, kann diesen auf uneingeschränkte Schadensersatzleistung verklagen und ist nicht auf die...
  • OLG-CELLE, 23.01.2002, 2 W 135/01
    1. Es verstößt nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wenn gegen den obstruktiven Schuldner, der den Verbleib seines Vermögens nicht offenbart, nach mehreren erfolglosen Vorführungsversuchen Haft zur Erzwingung von Auskünften über sein Vermögen und von ihm vorgenommene Verfügungen nach Verfahrenseröffnung angeordnet...

Erwähnungen von § 98 InsO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 98 InsO:

  • Insolvenzordnung (InsO)
    • Zweiter Teil (Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte)
      • Erster Abschnitt (Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren)
    • § 20 Auskunfts- und Mitwirkungspflicht im Eröffnungsverfahren*. Hinweis auf Restschuldbefreiung
    • § 21 Anordnung vorläufiger Maßnahmen
    • § 22 Rechtsstellung des vorläufigen Insolvenzverwalters
    • Dritter Teil (Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens)
      • Erster Abschnitt (Allgemeine Wirkungen)
    • § 101 Organschaftliche Vertreter. Angestellte
    • Vierter Teil (Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse)
      • Erster Abschnitt (Sicherung der Insolvenzmasse)
    • § 153 Vermögensübersicht

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