JuraForum.de > Gesetze > InsO > § 96 InsO - Unzulässigkeit der Aufrechnung
Dritter Teil (Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens)
Erster Abschnitt (Allgemeine Wirkungen)
(1) Die Aufrechnung ist unzulässig,
(2) Absatz 1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht der Verfügung über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes oder der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren entgegen, die in Systeme im Sinne des § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden, das der Ausführung solcher Verträge dient, sofern die Verrechnung spätestens am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Eröffnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.
Fußnoten:
Zu § 96: Geändert durch G vom 8. 12. 1999 (BGBl I S. 2384), 5. 4. 2004 (BGBl I S. 502) und 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2355).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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