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JuraForum.deGesetzeInsO§ 96 InsO - Unzulässigkeit der Aufrechnung 

Stand: 20.05.2013

§ 96 InsO - Unzulässigkeit der Aufrechnung

Insolvenzordnung

   Dritter Teil (Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens)
      Erster Abschnitt (Allgemeine Wirkungen)

(1) Die Aufrechnung ist unzulässig,

1.
wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist,
2.
wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung des Verfahrens von einem anderen Gläubiger erworben hat,
3.
wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat,
4.
wenn ein Gläubiger, dessen Forderung aus dem freien Vermögen des Schuldners zu erfüllen ist, etwas zur Insolvenzmasse schuldet.

(2) Absatz 1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht der Verfügung über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes oder der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren entgegen, die in Systeme im Sinne des § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden, das der Ausführung solcher Verträge dient, sofern die Verrechnung spätestens am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Eröffnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.



Weitere Vorschriften um § 96 InsO

Entscheidungen zu § 96 InsO

  • OLG-FRANKFURT, 29.07.2009, 23 U 203/08
    Die in der realen Gewinn- und Verlustverteilung enthaltenen Kosten und Bestandsprovisionen können für die Ermittlung des gesamten Scheingewinns nicht herangezogen werden, da diese vertraglich vereinbarte Leistungen betreffen, die tatsächlich nicht erbracht wurden.
  • OLG-STUTTGART, 26.05.2009, 6 U 21/09
    1. Ob ein Darlehensvertrag und ein (gleichzeitig mitkreditierter) Restschuld-Versicherungsvertrag verbundene Geschäfte gem. § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB sind, bleibt offen. 2. Selbst wenn der Versicherungs-Beitrag aus der - dem Kreditnehmer im übrigen frei verfügbaren - Darlehens-Valuta unmittelbar an den Versicherer ausbezahlt worden...
  • BGH, 07.05.2009, IX ZR 140/08
    Hat der Schuldner einen ungekündigten Kontokorrentkredit nicht ausgeschöpft, führen in kritischer Zeit eingehende, dem Konto gutgeschriebene Zahlungen, denen keine Abbuchungen gegenüberstehen, infolge der damit verbundenen Kredittilgung zu einer inkongruenten Deckung zugunsten des Kreditinstituts.
  • BFH, 30.04.2009, V R 1/06
    1. Wählt der Insolvenzverwalter die Erfüllung eines bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht oder nicht vollständig erfüllten Werkvertrages, wird die Werklieferung --wenn keine Teilleistungen i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Sätze 2 und 3 UStG gesondert vereinbart worden sind-- erst mit der Leistungserbringung nach...
  • BGH, 05.02.2009, IX ZR 78/07
    Die Bank ist nicht berechtigt, auf der Grundlage eines nach Insolvenzeröffnung abgeschlossenen und deshalb unwirksamen Überweisungsvertrages das Konto des Schuldners zu belasten. Ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt, kann der Schuldner vor Insolvenzeröffnung selbständig einen...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 96 InsO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 96 InsO:

  • Insolvenzordnung (InsO)
    • Dritter Teil (Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens)
      • Zweiter Abschnitt (Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats)
    • § 110 Schuldner als Vermieter oder Verpächter
    • § 114 Bezüge aus einem Dienstverhältnis
      • Dritter Abschnitt (Insolvenzanfechtung)
    • § 147 Rechtshandlungen nach Verfahrenseröffnung

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