- BGH, 20.11.2008, IX ZB 199/05
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Kommanditgesellschaft unterbricht Rechtsstreitigkeiten von Altgläubigern gegen Gesellschafter, die Kommanditisten geworden sind und aus ihrer ehemals unbeschränkten Haftung in Anspruch genommen werden.
- BGH, 09.10.2008, IX ZR 138/06
a) Hat der persönlich haftende Gesellschafter vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft Leistungen an einen Gesellschaftsgläubiger erbracht, ist grundsätzlich der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Gesellschaft zur Anfechtung berechtigt.
b) Im Falle der Doppelinsolvenz von Gesellschaft und...
- BSG, 27.05.2008, B 2 U 19/07 R
Der Beitragshaftung des früheren Unternehmers nach § 150 Abs 4 SGB VII steht nicht entgegen, dass nach § 93 InsO die persönliche Haftung des Gesellschafters für Verbindlichkeiten der Gesellschaft während deren Insolvenzverfahrens nicht geltend gemacht werden kann.
- BAG, 28.11.2007, 6 AZR 377/07
Schließt der Insolvenzverwalter mit einem Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, einen Vergleich, so bindet dieser die Gesellschaftsgläubiger grundsätzlich auch dann, wenn damit die persönliche Haftung des Gesellschafters teilweise erlassen wurde.
- LAG-BERLIN-BRANDENBURG, 29.03.2007, 17 Sa 1952/06
Der Insolvenzverwalter ist in einem nach § 93 InsO geführten Rechtsstreit berechtigt, einen Vergleich mit dem pers. haftenden Gesellschafter abzuschließen, auch wenn dies zu einem teilweisen Erlass der Forderungen führt.
- BGH, 09.10.2006, II ZR 193/05
§ 93 InsO ist keine eigenständige Anspruchsgrundlage zugunsten des Insolvenzverwalters. Dieser wird, wenn er auf der Grundlage des § 93 InsO die persönliche Haftung eines Gesellschafters geltend macht, in treuhänderischer Einziehungsbefugnis als gesetzlicher Prozessstandschafter der einzelnen Gesellschaftsgläubiger tätig.
Nimmt...
- OLG-MUENCHEN, 22.02.2006, 7 U 4657/05
I. Die Vermitttlung von Schuldscheindarlehensgeschäften durch eine GmbH mit einem Stammkapital von 500.000,00 DM ist als Geschäftsmodell als solches nicht sittenwidrig, wenn Vertragspartner nicht zielgerichtet geschädigt werden sollen.
Auch während eines laufenden Insolvenzverfahrens können einzelne Gläubiger grundsätzlich...
- BGH, 14.11.2005, II ZR 178/03
a) Der Insolvenzverwalter des Vermögens einer GmbH ist entsprechend § 93 InsO befugt, eine etwaige Durchgriffshaftung eines Gesellschafters für die Gesellschaftsverbindlichkeiten (§ 128 HGB analog) wegen "Vermögensvermischung" geltend zu machen.
b) Die Durchgriffshaftung eines GmbH-Gesellschafters wegen "Vermögensvermischung",...
- OLG-DRESDEN, 09.08.2005, 2 U 897/04
1. Durchgriffsansprüche von Vereinsgläubigern gegen Mitglieder eines eingetragenen Vereins wegen Mißbrauchs der Rechtsform können im Falle der Insolvenz des Vereins entsprechend § 93 InsO nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.
2. Der Insolvenzverwalter kann die ihm gemäß §§ 92, 93 InsO zustehende...
- BAG, 14.12.2004, 1 AZR 504/03
Ein Haftungsdurchgriff der Gesellschaftsgläubiger auf die Gesellschafter einer GmbH wegen "existenzgefährdenden Eingriffs" kommt nicht in Betracht, wenn über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Das gilt auch für mögliche Ansprüche aus § 826 BGB.
- OLG-FRANKFURT, 15.10.2004, 12 W 169/04
Der Insolvenzverwalter einer Gesellschaft - ohne Rechtspersönlichkeit - kann Rechtsmittel einlegen in Verfahren gegen deren persönlich haftenden Gesellschafter.
- OLG-SCHLESWIG, 09.02.2004, 5 W 4/04
1. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach Anhängigkeit, aber vor Rechtshängigkeit einer Klage hindert deren Zustellung nicht. Mit Rechtshängigkeit ist das Verfahren jedoch unterbrochen.
2. Die persönliche Nachhaftung ausgeschiedener Gesellschafter (§ 93 InsO) kann während des Insolvenzverfahrens nur vom...
- OLG-ROSTOCK, 24.11.2003, 3 U 111/03
Erfüllt die Komplementärin der GmbH & Co. Während des vorläufigen Insolvenzverfahrens über deren Vermögen die Beitragsforderung eines Sozialversicherungsträgers gegen die GmbH & Co. KG, so ist diese Zahlung im späteren Insolvenzverfahren über das Vermögen der Komplementärin als unentgeltliche Leistung anfechtbar.
- BGH, 14.11.2002, IX ZR 236/99
Der Rechtsstreit gegen die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der die persönliche Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft zum Gegenstand hat, ist unterbrochen, wenn über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet wird.
- BGH, 04.07.2002, IX ZR 265/01
a) Die Ermächtigung des Insolvenzverwalters nach § 93 InsO bezieht sich nur auf Ansprüche aus der gesetzlichen akzessorischen Gesellschafterhaftung.
b) § 93 InsO hindert die Finanzverwaltung nicht, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer in § 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO aufgeführten Gesellschaft einen Anspruch...
- OLG-STUTTGART, 14.05.2002, 1 U 1/02
1. Der Gläubiger einer Forderung gegen eine BGB-Gesellschaft, der einen Titel gegen einen Gesellschafter erwirkt hat, ist nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft nicht mehr befugt, die Zwangsvollstreckung gegen den Gesellschafter zu betreiben. Diese Befugnis steht nach § 93 InsO...
- OLG-THUERINGEN, 17.12.2001, 6 W 695/01
1. Die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts ist durch § 89 Abs. 3 InsO nur für die Entscheidungen über die Rechtsbehelfe des § 766 ZPO begründet worden.
2. § 93 InsO gilt auch für die BGB-Gesellschaft mit der Folge, dass allein der Insolvenzverwalter der Gesellschaft gegen die persönlich haftenden Gesellschafter titulierte...
- BFH, 02.11.2001, VII B 155/01
Die Geschäftsführerhaftung wird von der Sperrwirkung des § 93 InsO nicht erfasst und kann auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens von dem FA mit Haftungsbescheid geltend gemacht werden.
- OLG-CELLE, 29.08.2001, 9 U 120/01
§ 93 InsO ist auf alle Fälle entsprechend anzuwenden, in denen die persönliche Haftung eines Gesellschafters für Gesellschaftsverbindlichkeiten im Insolvenzverfahren der Gesellschaft geltend zu machen ist
- OLG-DRESDEN, 26.02.2001, 2 U 2766/00
1. Mitglieder einer nicht zur Eintragung gelangten Genossenschaft unterliegen einer internen Verlustdeckungspflicht, wenn sie eine Aufnahme der Geschäfte vor Eintragung gebilligt haben. Dieser Verlustdeckungsanspruch wird durch eine etwa verwirklichte Außenhaftung nicht verdrängt.
2. Die Verlustdeckungspflicht der Gründer einer...