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JuraForum.deGesetzeInsO§ 93 InsO - Persönliche Haftung der Gesellschafter 

Stand: 20.05.2013

§ 93 InsO - Persönliche Haftung der Gesellschafter

Insolvenzordnung

   Dritter Teil (Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens)
      Erster Abschnitt (Allgemeine Wirkungen)

Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien eröffnet, so kann die persönliche Haftung eines Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.



Weitere Vorschriften um § 93 InsO

Entscheidungen zu § 93 InsO

  • BGH, 20.11.2008, IX ZB 199/05
    Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Kommanditgesellschaft unterbricht Rechtsstreitigkeiten von Altgläubigern gegen Gesellschafter, die Kommanditisten geworden sind und aus ihrer ehemals unbeschränkten Haftung in Anspruch genommen werden.
  • BGH, 09.10.2008, IX ZR 138/06
    a) Hat der persönlich haftende Gesellschafter vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft Leistungen an einen Gesellschaftsgläubiger erbracht, ist grundsätzlich der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Gesellschaft zur Anfechtung berechtigt. b) Im Falle der Doppelinsolvenz von Gesellschaft und...
  • BSG, 27.05.2008, B 2 U 19/07 R
    Der Beitragshaftung des früheren Unternehmers nach § 150 Abs 4 SGB VII steht nicht entgegen, dass nach § 93 InsO die persönliche Haftung des Gesellschafters für Verbindlichkeiten der Gesellschaft während deren Insolvenzverfahrens nicht geltend gemacht werden kann.
  • BAG, 28.11.2007, 6 AZR 377/07
    Schließt der Insolvenzverwalter mit einem Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, einen Vergleich, so bindet dieser die Gesellschaftsgläubiger grundsätzlich auch dann, wenn damit die persönliche Haftung des Gesellschafters teilweise erlassen wurde.
  • LAG-BERLIN-BRANDENBURG, 29.03.2007, 17 Sa 1952/06
    Der Insolvenzverwalter ist in einem nach § 93 InsO geführten Rechtsstreit berechtigt, einen Vergleich mit dem pers. haftenden Gesellschafter abzuschließen, auch wenn dies zu einem teilweisen Erlass der Forderungen führt.
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Erwähnungen von § 93 InsO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 93 InsO:

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