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JuraForum.deGesetzeInsO§ 92 InsO - Gesamtschaden 

Stand: 20.05.2013

§ 92 InsO - Gesamtschaden

Insolvenzordnung

   Dritter Teil (Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens)
      Erster Abschnitt (Allgemeine Wirkungen)

Ansprüche der Insolvenzgläubiger auf Ersatz eines Schadens, den diese Gläubiger gemeinschaftlich durch eine Verminderung des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens vor oder nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlitten haben (Gesamtschaden), können während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden. Richten sich die Ansprüche gegen den Verwalter, so können sie nur von einem neu bestellten Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.



Weitere Vorschriften um § 92 InsO

Entscheidungen zu § 92 InsO

  • BGH, 05.02.2009, IX ZB 187/08
    Lehnt das Insolvenzgericht den Antrag eines einzelnen Insolvenzgläubigers auf Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters ab, ist der Insolvenzgläubiger auch dann nicht beschwerdeberechtigt, wenn er die Prüfung und Durchsetzung eines auf Ersatz eines Gesamtschadens gerichteten Anspruchs erreichen will.
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 26.04.2007, 12 U 193/05
    Die außerordentliche Kündigung einer Mietbürgschaft wegen Eintretens besonderer Umstände kommt bei einem befristeten Mietvertrag nicht in Betracht. Die Klagerhebung gegen den Bürgen reicht zur Unterbrechung der Verjährung der Hauptforderung nur aus, wenn der Hauptschuldner als Rechtsperson untergegangen ist; dies ist bei einer...
  • BAG, 25.01.2007, 6 AZR 559/06
    Gemäß § 60 Abs. 1 InsO ist der Insolvenzverwalter allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen, wobei er für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen hat. Ein Anspruch nach § 60 InsO ist nicht nur...
  • BGH, 09.08.2006, IX ZB 200/05
    Der Insolvenzverwalter ist nicht befugt, Schadensersatzansprüche der Massegläubiger aus § 61 InsO gegen seinen Amtsvorgänger geltend zu machen.
  • OLG-KOELN, 01.06.2006, 2 U 50/06
    Zur Abgrenzung von Gesamtschaden und Individualschaden, wenn ein Mitarbeiter der Insolvenzschuldnerin eine Vielzahl von Gläubigern der Schuldnerin betrügerisch schädigt.
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Erwähnungen von § 92 InsO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 92 InsO:

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