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JuraForum.deGesetzeInsO§ 88 InsO - Vollstreckung vor Verfahrenseröffnung 

Stand: 20.05.2013

§ 88 InsO - Vollstreckung vor Verfahrenseröffnung

Insolvenzordnung

   Dritter Teil (Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens)
      Erster Abschnitt (Allgemeine Wirkungen)

Hat ein Insolvenzgläubiger im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag durch Zwangsvollstreckung eine Sicherung an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen des Schuldners erlangt, so wird diese Sicherung mit der Eröffnung des Verfahrens unwirksam.



Weitere Vorschriften um § 88 InsO

Entscheidungen zu § 88 InsO

  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 11.07.2008, 3 Ws 137/08
    Eine auf Grund eines dinglichen Arrestes erfolgte Pfändung bleibt weiter bestehen, wenn sie außerhalb der Monatsfrist des § 88 InsO unanfechtbar erlangt worden ist. Die Regelung des § 39 InsO gilt nur für Forderungen derjenigen Gläubiger, die an der Gesamtvollstreckung im Rahmen des Insolvenzverfahrens teilnehmen, während der...
  • BGH, 19.01.2006, IX ZR 232/04
    a) Von der insolvenzrechtlichen Rückschlagsperre betroffene Sicherungen eines Gläubigers sind gegenüber jedermann (schwebend) unwirksam. b) Wird infolge der insolvenzrechtlichen Rückschlagsperre eine Zwangshypothek unwirksam, entsteht keine Eigentümergrundschuld. c) Sicherungen eines Gläubigers, die infolge der...
  • OLG-FRANKFURT, 03.08.2005, 20 W 141/05
    Die sogenannte Rückschlagsperre des § 88 InsO gilt nicht entsprechend in Konkursverfahren, die vor dem 01.01.1999 eröffnet worden sind. Das allgemeine Veräußerungsverbot nach § 106 Abs. 1 Satz 3 KO hat nur die Bedeutung eines relativen Verfügungsverbotes nach den §§ 135, 136 BGB mit der Folge, dass es nach § 888 Abs. 2 BGB...
  • BFH, 12.04.2005, VII R 7/03
    Bei der Pfändung künftiger Forderungen entsteht das Pfändungspfandrecht nicht bereits mit der Zustellung der Pfändungsverfügung an den Drittschuldner, sondern erst mit der (späteren) Entstehung der Forderung. Das Pfändungspfandrecht als Sicherung i.S. des § 88 InsO ist daher erst dann erlangt, wenn die Forderung entsteht. Liegt...
  • OLG-DUESSELDORF, 25.07.2003, 3 Wx 167/03
    1. Werden einzelne Bruchteile eines Grundstücks mit Zwangssicherungshypotheken belastet, so sind die eingetragenen Hypotheken Gesamthypotheken. 2. Eine für einen Insolvenzgläubiger nach Stellung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetragene Zwangshypothek wird mit der Eröffnung des Verfahrens unwirksam und zur...
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Erwähnungen von § 88 InsO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 88 InsO:

  • Gesetz über das Kreditwesen (KWG)
    • Dritter Abschnitt (Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute)
      • 4. (Maßnahmen in besonderen Fällen)
    • § 46c Insolvenzrechtliche Fristen und Haftungsfragen
  • Insolvenzordnung (InsO)
    • Dritter Teil (Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens)
      • Zweiter Abschnitt (Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats)
    • § 114 Bezüge aus einem Dienstverhältnis
      • Dritter Abschnitt (Insolvenzanfechtung)
    • § 139 Berechnung der Fristen vor dem Eröffnungsantrag
    • Neunter Teil (Verbraucherinsolvenzverfahren und sonstige Kleinverfahren)
      • Dritter Abschnitt (Vereinfachtes Insolvenzverfahren)
    • § 312 Allgemeine Verfahrensvereinfachungen

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