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JuraForum.deGesetzeInsO§ 88 InsO - Vollstreckung vor Verfahrenseröffnung 

§ 88 InsO - Vollstreckung vor Verfahrenseröffnung

Insolvenzordnung

   Dritter Teil (Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens)
      Erster Abschnitt (Allgemeine Wirkungen)

Hat ein Insolvenzgläubiger im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag durch Zwangsvollstreckung eine Sicherung an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen des Schuldners erlangt, so wird diese Sicherung mit der Eröffnung des Verfahrens unwirksam.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Insolvenzordnung (InsO)
    • Dritter Teil (Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens)
      • Zweiter Abschnitt (Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats)
    • § 114 Bezüge aus einem Dienstverhältnis
      • Dritter Abschnitt (Insolvenzanfechtung)
    • § 139 Berechnung der Fristen vor dem Eröffnungsantrag
    • Neunter Teil (Verbraucherinsolvenzverfahren und sonstige Kleinverfahren)
      • Dritter Abschnitt (Vereinfachtes Insolvenzverfahren)
    • § 312 Allgemeine Verfahrensvereinfachungen
  • Gesetz über das Kreditwesen (KWG)
    • Dritter Abschnitt (Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute)
      • 4. (Maßnahmen in besonderen Fällen)
    • § 46c Insolvenzrechtliche Fristen und Haftungsfragen

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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