JuraForum.de > Gesetze > InsO > § 88 InsO - Vollstreckung vor Verfahrenseröffnung
Dritter Teil (Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens)
Erster Abschnitt (Allgemeine Wirkungen)
Hat ein Insolvenzgläubiger im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag durch Zwangsvollstreckung eine Sicherung an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen des Schuldners erlangt, so wird diese Sicherung mit der Eröffnung des Verfahrens unwirksam.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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