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JuraForum.deGesetzeInsO§ 87 InsO - Forderungen der Insolvenzgläubiger 

§ 87 InsO - Forderungen der Insolvenzgläubiger

Insolvenzordnung

   Dritter Teil (Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens)
      Erster Abschnitt (Allgemeine Wirkungen)

Die Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen.



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