JuraForum.de > Gesetze > InsO > § 86 InsO - Aufnahme bestimmter Passivprozesse
Dritter Teil (Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens)
Erster Abschnitt (Allgemeine Wirkungen)
(1) Rechtsstreitigkeiten, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner anhängig sind, können sowohl vom Insolvenzverwalter als auch vom Gegner aufgenommen werden, wenn sie betreffen:
(2) Erkennt der Verwalter den Anspruch sofort an, so kann der Gegner einen Anspruch auf Erstattung der Kosten des Rechtsstreits nur als Insolvenzgläubiger geltend machen.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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