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JuraForum.deGesetzeInsO§ 85 InsO - Aufnahme von Aktivprozessen 

Stand: 17.06.2013

§ 85 InsO - Aufnahme von Aktivprozessen

Insolvenzordnung

   Dritter Teil (Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens)
      Erster Abschnitt (Allgemeine Wirkungen)

(1) Rechtsstreitigkeiten über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens für den Schuldner anhängig sind, können in der Lage, in der sie sich befinden, vom Insolvenzverwalter aufgenommen werden. Wird die Aufnahme verzögert, so gilt § 239 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Lehnt der Verwalter die Aufnahme des Rechtsstreits ab, so können sowohl der Schuldner als auch der Gegner den Rechtsstreit aufnehmen.



Weitere Vorschriften um § 85 InsO

Entscheidungen zu § 85 InsO

  • OLG-STUTTGART, 04.02.2009, 8 W 39/09
    Zur Höhe der Verfahrensgebühr des Klägervertreters und deren Erstattungsfähigkeit, wenn: a) der Streitwert durch die Erhebung einer Widerklage erhöht wird, b) danach der Rechtsstreit unterbrochen wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten/Widerklägers, c) lediglich der Passivprozesses...
  • SAECHSISCHES-OVG, 03.09.2008, 5 A 348/08
    1. Bei der Festsetzung eines Straßenausbaubeitrags sind Abweichungen vom bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff zulässig, wenn das Buchgrundstück lediglich zusammen mit angrenzenden Grundstücken desselben Eigentümers sinnvoll genutzt werden kann und die Grundstücke eine wirtschaftliche Einheit bilden. 2. Bei der...
  • NIEDERSAECHSISCHES-OVG, 17.09.2007, 12 LA 420/05
    Zu den Voraussetzungen der Beendigung der Verfahrensunterbrechung nach § 173 VwGO i.V.m. § 240 ZPO durch eine Aufnahmeerklärung des Insolvenzverwalters nach § 85 Abs. 1 Satz 1 InsO.
  • OLG-HAMM, 18.01.2007, 23 W 154/06
    1. Auch der im Verlauf eines Rechtsstreits hinzu kommende Antragsteller (subjektive Klagehäufung) wird Gebührenschuldner nach dem GKG. 2. In Prozessen, die durch Abtrennung aus einem Ursprungsverfahren hervorgegangen sind, fällt die volle Verfahrensgebühr nach dem Gegenstandwert des abgetrennten Verfahrens (erneut) an, falls und...
  • BGH, 07.12.2006, IX ZR 161/04
    a) Die Abtretung eines Kaufpreisanspruchs führt entsprechend § 401 BGB auch zum Übergang des Anspruchs aus § 667 BGB gegen den von den Vertragsparteien mit der Abwicklung des Vertrages beauftragten Treuhänder. b) Die Freigabe des Kaufpreisanspruchs bewirkt entsprechend § 401 BGB auch die Freigabe des Anspruchs aus § 667 BGB...
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Erwähnungen von § 85 InsO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 85 InsO:

  • Insolvenzordnung (InsO)
    • Zweiter Teil (Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte)
      • Erster Abschnitt (Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren)
    • § 24 Wirkungen der Verfügungsbeschränkungen

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