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JuraForum.deGesetzeInsO§ 84 InsO - Auseinandersetzung einer Gesellschaft oder Gemeinschaft 

Stand: 20.05.2013

§ 84 InsO - Auseinandersetzung einer Gesellschaft oder Gemeinschaft

Insolvenzordnung

   Dritter Teil (Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens)
      Erster Abschnitt (Allgemeine Wirkungen)

(1) Besteht zwischen dem Schuldner und Dritten eine Gemeinschaft nach Bruchteilen, eine andere Gemeinschaft oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, so erfolgt die Teilung oder sonstige Auseinandersetzung außerhalb des Insolvenzverfahrens. Aus dem dabei ermittelten Anteil des Schuldners kann für Ansprüche aus dem Rechtsverhältnis abgesonderte Befriedigung verlangt werden.

(2) Eine Vereinbarung, durch die bei einer Gemeinschaft nach Bruchteilen das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt worden ist, hat im Verfahren keine Wirkung. Gleiches gilt für eine Anordnung dieses Inhalts, die ein Erblasser für die Gemeinschaft seiner Erben getroffen hat, und für eine entsprechende Vereinbarung der Miterben.


Weitere Vorschriften um § 84 InsO

Entscheidungen zu § 84 InsO

  • BGH, 14.12.2006, IX ZR 194/05
    a) Die Vorschrift des § 95 Abs. 1 InsO gilt nur für die Aufrechnung selbständiger Forderungen und nicht für die gesellschaftsrechtlich gebotene Verrechnung im Wege der Kontenangleichung. b) Ist nach dem Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für den Fall des Ausscheidens eines der Gesellschafter bei...
  • OLG-FRANKFURT, 24.11.2005, 1 U 19/05
    1. Der Gesellschafter einer Bau-ARGE, der an diese entsprechend seiner gesellschaftsvertraglichen Verpflichtung in der Zeit zwischen Beantragung und Eröffnung des Insolvenzverfahrens weiter Leistungen erbringt (hier: fortgesetzte Bereitstellung von Personal, Geräten, Baumaterial), erbringt damit Beiträge oder beitragsähnliche...
  • OLG-ZWEIBRüCKEN, 30.05.2001, 3 W 3/01
    Verfügungsbeschränkung hinsichtlich eines Gesellschaftsgrundstücks bei Konkurs über das Vermögen eines BGB-Gesellschafters Wird beim Verkauf eines zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Grundstücks einer BGB-Gesellschaft die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten der jeweiligen Käufer bewilligt und wird vor Eingang...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 84 InsO:

  • Insolvenzordnung (InsO)
    • Dritter Teil (Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens)
      • Zweiter Abschnitt (Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats)
    • § 118 Auflösung von Gesellschaften

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