JuraForum.de > Gesetze > InsO > § 79 InsO - Unterrichtung der Gläubigerversammlung
Zweiter Teil (Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte)
Dritter Abschnitt
Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger ()
Die Gläubigerversammlung ist berechtigt, vom Insolvenzverwalter einzelne Auskünfte und einen Bericht über den Sachstand und die Geschäftsführung zu verlangen. Ist ein Gläubigerausschuß nicht bestellt, so kann die Gläubigerversammlung den Geldverkehr und -bestand des Verwalters prüfen lassen.
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