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JuraForum.deGesetzeInsO§ 77 InsO - Feststellung des Stimmrechts 

Stand: 19.04.2013

§ 77 InsO - Feststellung des Stimmrechts

Insolvenzordnung

   Zweiter Teil (Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte)
      Dritter Abschnitt Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger ()

(1) Ein Stimmrecht gewähren die Forderungen, die angemeldet und weder vom Insolvenzverwalter noch von einem stimmberechtigten Gläubiger bestritten worden sind. Nachrangige Gläubiger sind nicht stimmberechtigt.

(2) Die Gläubiger, deren Forderungen bestritten werden, sind stimmberechtigt, soweit sich in der Gläubigerversammlung der Verwalter und die erschienenen stimmberechtigten Gläubiger über das Stimmrecht geeinigt haben. Kommt es nicht zu einer Einigung, so entscheidet das Insolvenzgericht. Es kann seine Entscheidung auf den Antrag des Verwalters oder eines in der Gläubigerversammlung erschienenen Gläubigers ändern.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend

1.
für die Gläubiger aufschiebend bedingter Forderungen;
2.
für die absonderungsberechtigten Gläubiger.


Weitere Vorschriften um § 77 InsO

Entscheidungen zu § 77 InsO

  • BGH, 23.10.2008, IX ZB 235/06
    Die Feststellung der Abstimmungsberechtigung gehört als Vorfrage zur gerichtlichen Stimmrechtsentscheidung, über die das Insolvenzgericht abschließend zu entscheiden hat.

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 77 InsO:

  • Rechtspflegergesetz (RPflG)
    • Erster Abschnitt (Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers)
  • § 11 Rechtsbehelfe
    • Zweiter Abschnitt (Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren)
  • § 18 Insolvenzverfahren
  • Insolvenzordnung (InsO)
    • Sechster Teil (Insolvenzplan)
      • Zweiter Abschnitt (Annahme und Bestätigung des Plans)
    • § 237 Stimmrecht der Insolvenzgläubiger
    • § 238 Stimmrecht der absonderungsberechtigten Gläubiger

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