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JuraForum.deGesetzeInsO§ 74 InsO - Einberufung der Gläubigerversammlung 

Stand: 20.05.2013

§ 74 InsO - Einberufung der Gläubigerversammlung

Insolvenzordnung

   Zweiter Teil (Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte)
      Dritter Abschnitt Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger ()

(1) Die Gläubigerversammlung wird vom Insolvenzgericht einberufen. Zur Teilnahme an der Versammlung sind alle absonderungsberechtigten Gläubiger, alle Insolvenzgläubiger, der Insolvenzverwalter, die Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Schuldner berechtigt.

(2) Die Zeit, der Ort und die Tagesordnung der Gläubigerversammlung sind öffentlich bekanntzumachen. Die öffentliche Bekanntmachung kann unterbleiben, wenn in einer Gläubigerversammlung die Verhandlung vertagt wird.


Weitere Vorschriften um § 74 InsO

Entscheidungen zu § 74 InsO

  • BGH, 20.03.2008, IX ZB 104/07
    Die öffentlich bekannt zu machende Tagesordnung der Gläubigerversammlung muss die Beschlussgegenstände zumindest schlagwortartig bezeichnen.

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 74 InsO:

  • Insolvenzordnung (InsO)
    • Fünfter Teil (Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens)
      • Erster Abschnitt (Feststellung der Forderungen)
    • § 177 Nachträgliche Anmeldungen
    • Sechster Teil (Insolvenzplan)
      • Zweiter Abschnitt (Annahme und Bestätigung des Plans)
    • § 235 Erörterungs- und Abstimmungstermin
    • § 252 Bekanntgabe der Entscheidung

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