JuraForum.de > Gesetze > InsO > § 73 InsO - Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses
Zweiter Teil (Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte)
Dritter Abschnitt
Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger ()
(1) Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand und dem Umfang der Tätigkeit Rechnung zu tragen.
(2) § 63 Abs. 2 sowie die §§ 64 und 65 gelten entsprechend.
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