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JuraForum.deGesetzeInsO§ 73 InsO - Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses 

Stand: 17.06.2013

§ 73 InsO - Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses

Insolvenzordnung

   Zweiter Teil (Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte)
      Dritter Abschnitt Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger ()

(1) Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand und dem Umfang der Tätigkeit Rechnung zu tragen.

(2) § 63 Abs. 2 sowie die §§ 64 und 65 gelten entsprechend.


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