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JuraForum.deGesetzeInsO§ 72 InsO - Beschlüsse des Gläubigerausschusses 

Stand: 20.05.2013

§ 72 InsO - Beschlüsse des Gläubigerausschusses

Insolvenzordnung

   Zweiter Teil (Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte)
      Dritter Abschnitt Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger ()

Ein Beschluß des Gläubigerausschusses ist gültig, wenn die Mehrheit der Mitglieder an der Beschlußfassung teilgenommen hat und der Beschluß mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt worden ist.


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