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JuraForum.deGesetzeInsO§ 71 InsO - Haftung der Mitglieder des Gläubigerausschusses 

§ 71 InsO - Haftung der Mitglieder des Gläubigerausschusses

Insolvenzordnung


   Zweiter Teil (Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfasstes Vermögen und Verfahrensbeteiligte)
      Dritter Abschnitt (Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger)

Die Mitglieder des Gläubigerausschusses sind den absonderungsberechtigten Gläubigern und den Insolvenzgläubigern zum Schadenersatz verpflichtet, wenn sie schuldhaft die Pflichten verletzen, die ihnen nach diesem Gesetz obliegen. § 62 gilt entsprechend.



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