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JuraForum.deGesetzeInsO§ 71 InsO - Haftung der Mitglieder des Gläubigerausschusses 

Stand: 20.05.2013

§ 71 InsO - Haftung der Mitglieder des Gläubigerausschusses

Insolvenzordnung

   Zweiter Teil (Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte)
      Dritter Abschnitt Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger ()

Die Mitglieder des Gläubigerausschusses sind den absonderungsberechtigten Gläubigern und den Insolvenzgläubigern zum Schadenersatz verpflichtet, wenn sie schuldhaft die Pflichten verletzen, die ihnen nach diesem Gesetz obliegen. § 62 gilt entsprechend.


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