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JuraForum.deGesetzeInsO§ 70 InsO - Entlassung 

Stand: 20.05.2013

§ 70 InsO - Entlassung

Insolvenzordnung

   Zweiter Teil (Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte)
      Dritter Abschnitt Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger ()

Das Insolvenzgericht kann ein Mitglied des Gläubigerausschusses aus wichtigem Grund aus dem Amt entlassen. Die Entlassung kann von Amts wegen, auf Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses oder auf Antrag der Gläubigerversammlung erfolgen. Vor der Entscheidung des Gerichts ist das Mitglied des Gläubigerausschusses zu hören; gegen die Entscheidung steht ihm die sofortige Beschwerde zu.


Weitere Vorschriften um § 70 InsO

Entscheidungen zu § 70 InsO

  • BGH, 24.01.2008, IX ZB 222/05
    a) Nutzt ein Rechtsanwalt in seiner Eigenschaft als Mitglied eines Gläubigerausschusses gewonnene Informationen zum einseitigen Vorteil eines zu den Gläubigern gehörenden Mandanten aus, kann er aus wichtigem Grund entlassen werden. b) Dient eine Unterrichtung des Mandanten über in dem Gläubigerausschuss geäußerte, ihm...
  • BGH, 24.01.2008, IX ZB 223/05
    Fallen zwei Konzernunternehmen in Insolvenz und wird in jedem Verfahren ein weitgehend personenidentisch besetzter Gläubigerausschuss gebildet, so kann eine Verfehlung, welche die Entlassung eines Mitglieds aus einem Ausschuss rechtfertigt, unter dem Gesichtspunkt eines Vertrauensverlusts geeignet sein, seine Entlassung auch aus dem...
  • BGH, 01.03.2007, IX ZB 47/06
    a) Ein Mitglied des Gläubigerausschusses ist aus wichtigem Grund zu entlassen, wenn sein Verbleiben im Amt die Belange der Gesamtheit der Gläubiger und die Rechtmäßigkeit der Verfahrensabwicklung objektiv nachhaltig beeinträchtigen würde. b) Eine Störung des Vertrauensverhältnisses zu anderen Verfahrensbeteiligten, die keine...

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