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JuraForum.deGesetzeInsO§ 69 InsO - Aufgaben des Gläubigerausschusses 

§ 69 InsO - Aufgaben des Gläubigerausschusses

Insolvenzordnung


   Zweiter Teil (Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfasstes Vermögen und Verfahrensbeteiligte)
      Dritter Abschnitt (Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger)

Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben den Insolvenzverwalter bei seiner Geschäftsführung zu unterstützen und zu überwachen. Sie haben sich über den Gang der Geschäfte zu unterrichten sowie die Bücher und Geschäftspapiere einsehen und den Geldverkehr und -bestand prüfen zu lassen.



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