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JuraForum.deGesetzeInsO§ 67 InsO - Einsetzung des Gläubigerausschusses 

§ 67 InsO - Einsetzung des Gläubigerausschusses

Insolvenzordnung


   Zweiter Teil (Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfasstes Vermögen und Verfahrensbeteiligte)
      Dritter Abschnitt (Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger)

(1) Vor der ersten Gläubigerversammlung kann das Insolvenzgericht einen Gläubigerausschuss einsetzen.

(2) Im Gläubigerausschuss sollen die absonderungsberechtigten Gläubiger, die Insolvenzgläubiger mit den höchsten Forderungen und die Kleingläubiger vertreten sein. Dem Ausschuss soll ein Vertreter der Arbeitnehmer angehören, wenn diese als Insolvenzgläubiger mit nicht unerheblichen Forderungen beteiligt sind.

(3) Zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch Personen bestellt werden, die keine Gläubiger sind.



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