JuraForum.de > Gesetze > InsO > § 65 InsO - Verordnungsermächtigung
Zweiter Teil (Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfasstes Vermögen und Verfahrensbeteiligte)
Dritter Abschnitt (Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger)
Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, die Vergütung und die Erstattung der Auslagen des Insolvenzverwalters durch Rechtsverordnung näher zu regeln.
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