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Stand: 17.06.2013
§ 65 InsO - Verordnungsermächtigung
Insolvenzordnung
Zweiter Teil (Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte)
Dritter Abschnitt
Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger ()
Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, die Vergütung und die Erstattung der Auslagen des Insolvenzverwalters durch Rechtsverordnung näher zu regeln.
Weitere Vorschriften um § 65 InsO
Entscheidungen zu § 65 InsO
- OLG-ZWEIBRüCKEN, 07.03.2001, 3 W 269/00
Auslagenersatz des vorläufigen Insolvenzverwalters
Für die Erstattung von Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters sind die Regelungen des § 8 Abs. 3 InsVV heranzuziehen. Wenn danach die Vergütung "je angefangenen Monat der Dauer" pauschal abzugelten ist, kann nicht unabhängig von der konkreten Dauer auf die Anzahl der...
- OLG-ZWEIBRÜCKEN, 23.05.2000, 3 W 58/00
Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters
1. Ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden, so ist - sofern der Richter sich die Fortführung des Verfahrens nicht vorbehält - für die Entscheidung über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters funktionell der Rechtspfleger zuständig.
2. Die Berechnungsgrundlage für...
Erwähnungen in anderen Vorschriften
Folgende Vorschriften verweisen auf § 65 InsO:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Zweiter Teil (Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte)
- Dritter Abschnitt
Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger ()
- § 73 Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses
- Achter Teil (Restschuldbefreiung)
- § 293 Vergütung des Treuhänders
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