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JuraForum.deGesetzeInsO§ 60 InsO - Haftung des Insolvenzverwalters 

Stand: 20.05.2013

§ 60 InsO - Haftung des Insolvenzverwalters

Insolvenzordnung

   Zweiter Teil (Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte)
      Dritter Abschnitt Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger ()

(1) Der Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen. Er hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen.

(2) Soweit er zur Erfüllung der ihm als Verwalter obliegenden Pflichten Angestellte des Schuldners im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeit einsetzen muß und diese Angestellten nicht offensichtlich ungeeignet sind, hat der Verwalter ein Verschulden dieser Personen nicht gemäß § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu vertreten, sondern ist nur für deren Überwachung und für Entscheidungen von besonderer Bedeutung verantwortlich.



Weitere Vorschriften um § 60 InsO

Entscheidungen zu § 60 InsO

  • BGH, 10.07.2008, IX ZB 172/07
    Ein von dem Schuldner gegen den Treuhänder wegen der Ausschüttung unpfändbaren Vermögens erwirkter Schadensersatzanspruch fällt als Einzelschaden, der einen Ausgleich für diese die Gläubiger rechtswidrig begünstigende Maßnahme bildet, nicht in die Insolvenzmasse und unterliegt keiner Nachtragsverteilung.
  • BGH, 10.07.2008, IX ZR 118/07
    a) Hat die Sozialversicherung nach § 52 Abs. 1 SGB I eine insolvenzrechtlich unzulässige Verrechnung vorgenommen, die sich auf das massefreie Vermögen des Schuldners bezieht, ist der Insolvenzverwalter oder der Treuhänder im Restschuldbefreiungsverfahren nicht verpflichtet, hiergegen vorzugehen. b) Zieht der Insolvenzverwalter...
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 05.02.2008, 7 U 83/07
    1. Erbringt ein Rechtsanwalt Vorleistungen, die der inzwischen in der Krise befindliche Mandant mehr als 30 Tage später vergütet, handelt es sich nicht mehr um ein anfechtungsrechtlich privilegiertes Bargeschäft. 2. Die Übersendung des Originals neben dem Fax ist für eine wirksame Klageeinreichung nicht erforderlich.
  • BGH, 24.01.2008, IX ZR 201/06
    Ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt ist insolvenzrechtlich nicht verpflichtet, der Weiterleitung von Mietzahlungen, die der Schuldner als Zwischenvermieter erhält, an den Hauptvermieter zuzustimmen. Die Unterlassung der Mietzahlung kann ein fristloses Kündigungsrecht des Vermieters, jedoch keine Masseschuld...
  • OLG-KOELN, 21.11.2007, 2 U 110/07
    1. Ein früherer Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin hat gegen den Insolvenzverwalter persönlich keinen Anspruch auf Einsicht in die jeweiligen Geschäftsunterlagen, die Buchführungsunterlagen sowie die Handakten. 2. Die Insolvenzordnung begründet keine Verpflichtung des Insolvenzverwalters, während eines Rechtsstreits die...
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