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JuraForum.deGesetzeInsO§ 58 InsO - Aufsicht des Insolvenzgerichts 

Stand: 17.06.2013

§ 58 InsO - Aufsicht des Insolvenzgerichts

Insolvenzordnung

   Zweiter Teil (Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte)
      Dritter Abschnitt Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger ()

(1) Der Insolvenzverwalter steht unter der Aufsicht des Insolvenzgerichts. Das Gericht kann jederzeit einzelne Auskünfte oder einen Bericht über den Sachstand und die Geschäftsführung von ihm verlangen.

(2) Erfüllt der Verwalter seine Pflichten nicht, so kann das Gericht nach vorheriger Androhung Zwangsgeld gegen ihn festsetzen. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von fünfundzwanzigtausend Euro nicht übersteigen. Gegen den Beschluß steht dem Verwalter die sofortige Beschwerde zu.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Durchsetzung der Herausgabepflichten eines entlassenen Verwalters.


Weitere Vorschriften um § 58 InsO

Entscheidungen zu § 58 InsO

  • BGH, 25.09.2008, IX ZA 23/08
    Das Insolvenzgericht ist nicht zuständig für Entscheidungen darüber, ob der Treuhänder Lastschriften widerrufen darf.
  • BGH, 25.01.2007, IX ZB 240/05
    a) Die Befangenheit eines (Sonder-)Insolvenzverwalters kann nur nach Maßgabe der §§ 56 bis 59 InsO geltend gemacht werden; die Verfahrensvorschriften der Zivilprozessordnung über die Ablehnung von Gerichtspersonen oder Gutachtern finden auf den (Sonder-)Insolvenzverwalter keine Anwendung. b) Dem Insolvenzverwalter, der die...
  • OLG-HAMM, 12.12.2006, 15 W 189/06
    1) Haben sowohl die Registerabteilung als auch die Insolvenzabteilung des Amtsgerichts durch unanfechtbaren Entscheidung den Antrag des Insolvenzverwalters über das Vermögen einer GmbH, ihn von der Pflicht zur Prüfung des Jahresabschlusses durch einen Abschlussprüfer zu befreien, mangels eigener sachlicher Zuständigkeit abgelehnt,...
  • HESSISCHER-VGH, 21.11.2005, 6 TG 1992/05
    1. Sowohl die Untersagung unerlaubter Finanzdienstleistungsgeschäfte als auch die Anordnung der Abwicklung betreffen das Vermögen und damit die Insolvenzmasse der Gemeinschuldnerin, so dass mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegenüber den Anordnungen der Bundesanstalt für...
  • BGH, 14.04.2005, IX ZB 76/04
    a) Kommt der entlassene Insolvenzverwalter der Aufforderung des Insolvenzgerichts, eine Teilschlußrechnung einzureichen, nicht nach, kann gegen ihn ein Zwangsgeld festgesetzt werden. b) Mehrere, für dieselbe Pflichtverletzung verhängte Zwangsgelder können zusammengerechnet den Betrag von 25.000 ¤ überschreiten.
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Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 58 InsO:

  • Insolvenzordnung (InsO)
    • Zweiter Teil (Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte)
      • Erster Abschnitt (Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren)
    • § 21 Anordnung vorläufiger Maßnahmen
    • Achter Teil (Restschuldbefreiung)
  • § 292 Rechtsstellung des Treuhänders

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