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JuraForum.deGesetzeInsO§ 56 InsO - Bestellung des Insolvenzverwalters 

Stand: 20.05.2013

§ 56 InsO - Bestellung des Insolvenzverwalters

Insolvenzordnung

   Zweiter Teil (Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte)
      Dritter Abschnitt Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger ()

(1) Zum Insolvenzverwalter ist eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person zu bestellen, die aus dem Kreis aller zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen bereiten Personen auszuwählen ist. Die Bereitschaft zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen kann auf bestimmte Verfahren beschränkt werden. Die erforderliche Unabhängigkeit wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass die Person

1.
vom Schuldner oder von einem Gläubiger vorgeschlagen worden ist,
2.
den Schuldner vor dem Eröffnungsantrag in allgemeiner Form über den Ablauf eines Insolvenzverfahrens und dessen Folgen beraten hat.

(2) Der Verwalter erhält eine Urkunde über seine Bestellung. Bei Beendigung seines Amtes hat er die Urkunde dem Insolvenzgericht zurückzugeben.



Weitere Vorschriften um § 56 InsO

Entscheidungen zu § 56 InsO

  • BGH, 05.02.2009, IX ZB 187/08
    Lehnt das Insolvenzgericht den Antrag eines einzelnen Insolvenzgläubigers auf Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters ab, ist der Insolvenzgläubiger auch dann nicht beschwerdeberechtigt, wenn er die Prüfung und Durchsetzung eines auf Ersatz eines Gesamtschadens gerichteten Anspruchs erreichen will.
  • OLG-DUESSELDORF, 27.01.2009, I-3 Va 8/08
    1. Ein Bescheid der Insolvenzrichter des Amtsgerichts, der den Antrag eines Rechtsanwalts (zugleich vereidigter Buchprüfer Fachanwalt für Steuerrecht und seit 1999 hauptberuflich als Insolvenzverwalter tätig) auf Aufnahme in die Vorauswahlliste der Insolvenzverwalter/Treuhänder allein deshalb ablehnt, weil der Antragsteller im...
  • OLG-DUESSELDORF, 15.08.2008, I-3 VA 4-07
    1. Der Präsident des Amtsgerichts, der das Gesuch des Antragstellers, ihn in die beim Amtsgericht geführte Vorauswahlliste für Insolvenzverwalter aufzunehmen, hilfsweise das hierauf gerichtete Gesuch ermessensfehlerfrei zu bescheiden, zurückgewiesen hat, ist - unabhängig von der Frage seiner materiellen Berechtigung und...
  • OLG-NUERNBERG, 16.07.2008, 4 VA 1036/08
    1.) Der Antrag auf Aufnahme in eine Vorauswahlliste für Insolvenzverwalter darf nicht alleine mit dem Hinweis darauf abgelehnt werden, dass die Vorauswahl liste aus Praktikabilitätsgründen nicht deutlich vergrößert werden könne und dass der Antragsteller seinen Kanzleisitz nicht im Landgerichtsbezirk habe. 2.) Die...
  • OLG-FRANKFURT, 04.02.2008, 20 VA 5/06
    1. Für die Überprüfung von Entscheidungen im Vorauswahlverfahren potenzieller Insolvenzverwalter ist der Rechtsweg nach den §§ 23 ff. EGGVG eröffnet. 2. Einer Entscheidung im Vorauswahlverfahren, mit der die Aufnahme eines Antragstellers in die Vorauswahl abgelehnt wird, können nur konkret belegbare tatsächliche Umstände als...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 56 InsO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 56 InsO:

  • Insolvenzordnung (InsO)
    • Zweiter Teil (Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte)
      • Erster Abschnitt (Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren)
    • § 21 Anordnung vorläufiger Maßnahmen
    • Siebter Teil (Eigenverwaltung)
  • § 274 Rechtsstellung des Sachwalters
    • Neunter Teil (Verbraucherinsolvenzverfahren und sonstige Kleinverfahren)
      • Dritter Abschnitt (Vereinfachtes Insolvenzverfahren)
    • § 313 Treuhänder

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