JuraForum.de > Gesetze > InsO > § 54 InsO - Kosten des Insolvenzverfahrens
Zweiter Teil (Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfasstes Vermögen und Verfahrensbeteiligte)
Zweiter Abschnitt (Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger)
Kosten des Insolvenzverfahrens sind:
die Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren; | |
die Vergütungen und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses. |
© "§ 54 InsO - Kosten des Insolvenzverfahrens" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.