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JuraForum.deGesetzeInsO§ 54 InsO - Kosten des Insolvenzverfahrens 

§ 54 InsO - Kosten des Insolvenzverfahrens

Insolvenzordnung


   Zweiter Teil (Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfasstes Vermögen und Verfahrensbeteiligte)
      Zweiter Abschnitt (Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger)

Kosten des Insolvenzverfahrens sind:

1.

die Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren;

2.

die Vergütungen und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses.



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