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JuraForum.deGesetzeInsO§ 53 InsO - Massegläubiger 

Stand: 20.05.2013

§ 53 InsO - Massegläubiger

Insolvenzordnung

   Zweiter Teil (Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte)
      Zweiter Abschnitt (Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger)

Aus der Insolvenzmasse sind die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten vorweg zu berichtigen.



Weitere Vorschriften um § 53 InsO

Entscheidungen zu § 53 InsO

  • HESSISCHER-VGH, 03.09.2007, 6 UZ 179/07
    Gegen den Insolvenzverwalter einer börsennotierten Aktiengesellschaft, deren Aktien auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehandelt werden, können von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Umlagen zur Deckung der Kosten der Behörde und der Prüfstelle für...
  • OLG-KOBLENZ, 11.05.2007, 8 U 1776/05
    Erwirbt ein Vermieter durch fortgesetzten Gebrauch einer Mietsache durch den Insolvenzverwalter eine Neumasseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO, ist ihm im FAlle der erneuten Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch den Verwalter die Leistungsklage versagt; ihm bleibt die Möglichkeit, auf Feststellung seiner...
  • BAG, 25.01.2007, 6 AZR 559/06
    Gemäß § 60 Abs. 1 InsO ist der Insolvenzverwalter allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen, wobei er für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen hat. Ein Anspruch nach § 60 InsO ist nicht nur...
  • LAG-HAMM, 13.10.2006, 4 Sa 180/06
    Ein Betriebsübergang nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB erfasst auch in der Freistellungsphase eines Altersteilzeitverhältnisses befindliche Arbeitnehmer.
  • HESSISCHER-VGH, 07.03.2006, 5 UZ 1996/05
    Gebühren für die Notierung von Wertpapieren an einer Börse sind Masseverbindlichkeiten, wenn die Erfüllung des Gebührentatbestandes nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt.
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Erwähnungen von § 53 InsO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 53 InsO:

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