JuraForum.de > Gesetze > InsO > § 53 InsO - Massegläubiger
Zweiter Teil (Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfasstes Vermögen und Verfahrensbeteiligte)
Zweiter Abschnitt (Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger)
Aus der Insolvenzmasse sind die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten vorweg zu berichtigen.
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