Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeInsO§ 52 InsO - Ausfall der Absonderungsberechtigten 

Stand: 20.05.2013

§ 52 InsO - Ausfall der Absonderungsberechtigten

Insolvenzordnung

   Zweiter Teil (Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte)
      Zweiter Abschnitt (Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger)

Gläubiger, die abgesonderte Befriedigung beanspruchen können, sind Insolvenzgläubiger, soweit ihnen der Schuldner auch persönlich haftet. Sie sind zur anteilsmäßigen Befriedigung aus der Insolvenzmasse jedoch nur berechtigt, soweit sie auf eine abgesonderte Befriedigung verzichten oder bei ihr ausgefallen sind.


Weitere Vorschriften um § 52 InsO

Entscheidungen zu § 52 InsO

  • BGH, 02.04.2009, IX ZR 23/08
    Zur Freigabe des Deckungsanspruchs gegen den Haftpflichtversicherer durch den Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Haftpflichtschuldners. Das Abtretungsverbot steht einer Freigabe des Anspruchs auf Haftpflichtdeckung aus der Insolvenzmasse des Haftpflichtschuldners nicht entgegen. Die Masse haftet...
  • BGH, 11.05.2006, IX ZR 42/05
    a) Ein der Testamentsvollstreckung unterliegender Nachlass fällt mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Erben in die Insolvenzmasse. b) Der unter Testamentsvollstreckung stehende Nachlass, der in die Insolvenzmasse fällt, bildet bis zur Beendigung der Testamentsvollstreckung eine Sondermasse, auf die die...
  • BGH, 06.04.2006, IX ZR 185/04
    Hat der Sicherungsnehmer die dem Schuldner erteilte Einziehungsermächtigung nicht widerrufen, so benachteiligt die Weiterleitung der auf dem Schuldnerkonto eingegangenen Erlöse der wirksam erfüllten Forderungen an den Sicherungsnehmer die Gesamtheit der Gläubiger.
  • OVG-BERLIN-BRANDENBURG, 21.12.2005, OVG 9 B 23.05
    Die Grundsteuer ist bei Insolvenzeröffnung mit dem gesamten Jahresbetrag Insolvenzforderung (begründeter Vermögensanspruch i.S.v. § 38 InsO).
  • BGH, 03.11.2005, IX ZR 181/04
    a) Verwertet der Insolvenzverwalter einen Gegenstand in der Weise, dass ihn der absonderungsberechtigte Gläubiger übernimmt, wird ein durch die Weiterveräußerung erzielter Mehrerlös nicht auf die Insolvenzforderung angerechnet. b) Haftet für die Forderung des absonderungsberechtigten Gläubigers ein Bürge, so kann der...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 52 InsO:

  • Pfandbriefgesetz (PfandBG)
    • Abschnitt 5 (Schutz vor Zwangsvollstreckung; Trennungsprinzip bei Insolvenz der Pfandbriefbank)
  • § 30 Trennungsprinzip bei Insolvenz der Pfandbriefbank; Sachwalterernennung
  • Insolvenzordnung (InsO)
    • Zehnter Teil (Besondere Arten des Insolvenzverfahrens)
      • Erster Abschnitt (Nachlaßinsolvenzverfahren)
    • § 331 Gleichzeitige Insolvenz des Erben

Benutzer-Kommentare zu dieser Vorschrift

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 52 InsO - Ausfall der Absonderungsberechtigten"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche