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JuraForum.deGesetzeInsO§ 50 InsO - Abgesonderte Befriedigung der Pfandgläubiger 

Stand: 20.05.2013

§ 50 InsO - Abgesonderte Befriedigung der Pfandgläubiger

Insolvenzordnung

   Zweiter Teil (Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte)
      Zweiter Abschnitt (Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger)

(1) Gläubiger, die an einem Gegenstand der Insolvenzmasse ein rechtsgeschäftliches Pfandrecht, ein durch Pfändung erlangtes Pfandrecht oder ein gesetzliches Pfandrecht haben, sind nach Maßgabe der §§ 166 bis 173 für Hauptforderung, Zinsen und Kosten zur abgesonderten Befriedigung aus dem Pfandgegenstand berechtigt.

(2) Das gesetzliche Pfandrecht des Vermieters oder Verpächters kann im Insolvenzverfahren wegen der Miete oder Pacht für eine frühere Zeit als die letzten zwölf Monate vor der Eröffnung des Verfahrens sowie wegen der Entschädigung, die infolge einer Kündigung des Insolvenzverwalters zu zahlen ist, nicht geltend gemacht werden. Das Pfandrecht des Verpächters eines landwirtschaftlichen Grundstücks unterliegt wegen der Pacht nicht dieser Beschränkung.



Weitere Vorschriften um § 50 InsO

Entscheidungen zu § 50 InsO

  • OLG-CELLE, 02.04.2009, 8 U 206/08
    1. Werden in einer Kapitallebensversicherung alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche des Schuldners gegen den Versicherer gepfändet, so erfasst die Pfändung das Recht auf die Hauptleistung des Versicherers in jeder Erscheinungsform, d. h. auf Ablaufleistung, Rückkaufwert und Überschussbeteiligung, ohne dass es auf den...
  • BGH, 17.07.2008, IX ZR 132/07
    Nach Insolvenzeröffnung fällig werdende Ansprüche auf Kosten und Zinsen werden von dem Recht auf abgesonderte Befriedigung erfasst (Fortführung von BGHZ 134, 195).
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 11.07.2008, 3 Ws 137/08
    Eine auf Grund eines dinglichen Arrestes erfolgte Pfändung bleibt weiter bestehen, wenn sie außerhalb der Monatsfrist des § 88 InsO unanfechtbar erlangt worden ist. Die Regelung des § 39 InsO gilt nur für Forderungen derjenigen Gläubiger, die an der Gesamtvollstreckung im Rahmen des Insolvenzverfahrens teilnehmen, während der...
  • BVERWG, 26.06.2008, BVerwG 7 C 50.07
    1. § 19 Abs. 4 Satz 2 letzte Alternative DepV überschreitet die Grenzen der Ermächtigungsgrundlage des § 36c Abs. 4 KrW-/AbfG und ist damit unwirksam, soweit handelsrechtlich zu bildende betriebliche Rückstellungen als gleichwertige Sicherheit zugelassen werden. 2. Auf Grund europarechtskonformer Auslegung schreibt § 32 Abs. 3...
  • BGH, 20.03.2008, IX ZR 2/07
    Ein anfechtungsfestes Pfändungspfandrecht entsteht auch dann, wenn der vor der "kritischen" Zeit wirksam gewordene Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf der Grundlage einer notariellen Zwangsvollstreckungsunterwerfung erlassen worden ist und der mitbeurkundete Vertrag an Wirksamkeitsmängeln leidet.
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 50 InsO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 50 InsO:

  • Insolvenzordnung (InsO)
    • Zweiter Teil (Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte)
      • Zweiter Abschnitt (Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger)
    • § 51 Sonstige Absonderungsberechtigte

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