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JuraForum.deGesetzeInsO§ 47 InsO - Aussonderung 

Stand: 20.05.2013

§ 47 InsO - Aussonderung

Insolvenzordnung

   Zweiter Teil (Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte)
      Zweiter Abschnitt (Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger)

Wer auf Grund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, daß ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört, ist kein Insolvenzgläubiger. Sein Anspruch auf Aussonderung des Gegenstands bestimmt sich nach den Gesetzen, die außerhalb des Insolvenzverfahrens gelten.



Weitere Vorschriften um § 47 InsO

Entscheidungen zu § 47 InsO

  • OLG-DRESDEN, 25.11.2008, 8 U 1117/08
    1. Im institutsübergreifenden Überweisungsverkehr erlangt die Empfängerbank buchmäßige Deckung schon mit vorbehaltloser Gutschrift des Überweisungsbetrages auf ein von ihr im Zahlungsverkehr genutztes Konto, ohne dass es für den Eingang auf eine weitere Nachdisposition ankäme. 2. Schreibt die Empfängerbank den...
  • OLG-MUENCHEN, 11.07.2008, 25 U 2684/08
    Bei einer zur betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Lebensversicherung für einen Arbeitnehmer, dem ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt worden ist, dieses aber unter anderem unter dem Vorbehalt einer bestimmten Dauer der Betriebszugehörigkeit steht, kommt eine einschränkende Auslegung des Vorbehalts dahingehend,...
  • BGH, 19.06.2008, IX ZR 84/07
    Der Vermieter kann, gleich ob ein mit dem Schuldner begründetes Wohnraummietverhältnis vor oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beendet wurde, den Insolvenzverwalter nur auf Herausgabe der Wohnung in Anspruch nehmen, wenn dieser sie in Besitz genommen hat oder daran für die Masse ein Recht beansprucht.
  • BGH, 27.03.2008, IX ZR 220/05
    Überträgt der Vorbehaltsverkäufer das Eigentum an der Kaufsache auf eine Bank, die für den Käufer den Erwerb finanziert, kann die Bank das vorbehaltene Eigentum in der Insolvenz des Käufers nicht aussondern; sie ist vielmehr wie ein Sicherungseigentümer lediglich zur abgesonderten Befriedigung berechtigt.
  • BAG, 21.02.2008, 6 AZR 273/07
    Ermöglicht erst die Freigabe der zugunsten des Zahlungsempfängers an einem Bankguthaben des Schuldners bestellten Sicherheit dessen Verfügung über das Guthaben, so stellt die alsbaldige Zahlung des Schuldners nach der Freigabe ein Bargeschäft iSv. § 142 InsO dar. Die Zahlung unterliegt dann in der nachfolgenden Insolvenz des...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 47 InsO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 47 InsO:

  • Gesetz über das Kreditwesen (KWG)
    • Zweiter Abschnitt (Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, Finanzkonglomerate, gemischte Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Unternehmen)
      • 2a. (Refinanzierungsregister)
    • § 22j Wirkungen der Eintragung in das Refinanzierungsregister
  • Pfandbriefgesetz (PfandBG)
    • Abschnitt 5 (Schutz vor Zwangsvollstreckung; Trennungsprinzip bei Insolvenz der Pfandbriefbank)
  • § 30 Trennungsprinzip bei Insolvenz der Pfandbriefbank; Sachwalterernennung

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