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JuraForum.deGesetzeInsO§ 45 InsO - Umrechnung von Forderungen 

Stand: 20.05.2013

§ 45 InsO - Umrechnung von Forderungen

Insolvenzordnung

   Zweiter Teil (Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte)
      Zweiter Abschnitt (Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger)

Forderungen, die nicht auf Geld gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt ist, sind mit dem Wert geltend zu machen, der für die Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschätzt werden kann. Forderungen, die in ausländischer Währung oder in einer Rechnungseinheit ausgedrückt sind, sind nach dem Kurswert, der zur Zeit der Verfahrenseröffnung für den Zahlungsort maßgeblich ist, in inländische Währung umzurechnen.


Weitere Vorschriften um § 45 InsO

Entscheidungen zu § 45 InsO

  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 02.12.2008, 13 U 8/08
    Kein Widerspruchsrecht des Insolvenzverwalters gegen Lastschriftbuchungen aufgrund vorheriger konkludenter Genehmigung durch den Schuldner.
  • HESSISCHES-LAG, 10.09.2008, 8 Sa 1595/07
    1. Ein Anspruch auf Freistellung aus der Umwandlung von Vergütung in Freizeit oder zum Ausgleich von Überstunden (Freizeitguthaben) wird nach Insolvenzeröffnung zu einer Insolvenzforderung, die nach § 45 InsO mit ihrem Wert geltend zu machen ist. Eine Erfüllung durch Freistellung kann nicht mehr verlangt werden. 2. Für diesen...
  • BGH, 10.08.2006, IX ZR 28/05
    Der Insolvenzverwalter kann beim VOB-Bauvertrag in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Hauptunternehmers von dem Nachunternehmer Minderung statt Nachbesserung verlangen, wenn dem Bauherrn wegen der Mängel an dem Bauwerk nur eine Insolvenzforderung zusteht.
  • SAARLAENDISCHES-OLG, 09.03.2006, 8 U 119/05
    Zur Vorenthaltung der Mietsache durch den Insolvenzverwalter nach der Kündigung eines Tankstellenmietvertrags.
  • BAG, 18.11.2003, 9 AZR 347/03
    Vom Grundsatz der Haftungsbeschränkung eines Betriebserwerbers in der Insolvenz (vgl. BAG 20. Juni 2002 - 8 AZR 459/01 - AP InsO § 113 Nr. 10 = EzA BGB § 613a Nr. 211) werden Urlaubsansprüche nicht erfasst, soweit sie nicht einem Zeitpunkt vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zugeordnet werden können.
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 45 InsO:

  • Insolvenzordnung (InsO)
    • Zweiter Teil (Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte)
      • Zweiter Abschnitt (Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger)
    • § 46 Wiederkehrende Leistungen
    • Dritter Teil (Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens)
      • Erster Abschnitt (Allgemeine Wirkungen)
    • § 95 Eintritt der Aufrechnungslage im Verfahren

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