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JuraForum.deGesetzeInsO§ 44 InsO - Rechte der Gesamtschuldner und Bürgen 

Stand: 17.06.2013

§ 44 InsO - Rechte der Gesamtschuldner und Bürgen

Insolvenzordnung

   Zweiter Teil (Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte)
      Zweiter Abschnitt (Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger)

Der Gesamtschuldner und der Bürge können die Forderung, die sie durch eine Befriedigung des Gläubigers künftig gegen den Schuldner erwerben könnten, im Insolvenzverfahren nur dann geltend machen, wenn der Gläubiger seine Forderung nicht geltend macht.


Weitere Vorschriften um § 44 InsO

Entscheidungen zu § 44 InsO

  • BGH, 20.07.2006, IX ZR 44/05
    a) Der Schuldner befriedigt einen künftigen Insolvenzgläubiger, wenn er vor der Eröffnung des Verfahrens den Freistellungsanspruch eines neben ihm haftenden Gesamtschuldners erfüllt. b) Die Fälligkeit des Freistellungsanspruchs eines Gesamtschuldners richtet sich nach den Umständen, insbesondere den Vereinbarungen der Beteiligten.

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