JuraForum.de > Gesetze > InsO > § 4 InsO - Anwendbarkeit der Zivilprozessordnung
Erster Teil (Allgemeine Vorschriften)
Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend.
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