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JuraForum.deGesetzeInsO§ 4 InsO - Anwendbarkeit der Zivilprozeßordnung 

Stand: 17.06.2013

§ 4 InsO - Anwendbarkeit der Zivilprozeßordnung

Insolvenzordnung

   Erster Teil (Allgemeine Vorschriften)

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend.



Weitere Vorschriften um § 4 InsO

Entscheidungen zu § 4 InsO

  • BGH, 12.02.2009, IX ZB 215/07
    Das kostenbefreite Land wird durch eine auf Kostenaufhebung lautende Kostenentscheidung jedenfalls dann beschwert, wenn in dem Verfahren gerichtliche Auslagen entstanden sind, für die gebührenrechtlich allein der Gegner haftet.
  • OLG-STUTTGART, 08.01.2009, 8 AR 32/08
    1. Ein Verweisungsbeschluss gem. § 281 ZPO ist beim Vorliegen objektiver Willkür nicht verbindlich. Hierzu zählen nicht nur die Gehörsverletzung und die völlige Gesetzlosigkeit, sondern auch die Fälle, bei denen mangels Begründung nicht nachvollziehbar ist, auf welcher gesetzlichen Grundlage die Verweisung erfolgt. 2. Im...
  • BGH, 08.01.2009, IX ZB 167/08
    a) Auch unvollständige Angaben des Schuldners, die ein falsches Gesamtbild vermitteln, können zur Aufhebung der Verfahrenskostenstundung führen. b) Eine Aufhebung der Verfahrenskostenstundung wegen fehlerhafter oder unvollständiger Angaben setzt voraus, dass diese für die Stundungsbewilligung ursächlich waren.
  • BGH, 16.12.2008, IX ZA 46/08
    Trifft der Rechtspfleger über eine sofortige Beschwerde gegen einen von ihm erlassenen Beschluss ohne Vorlage an das Landgericht selbst die Beschwerdeentscheidung, so ist diese unwirksam. In diesem Fall ist Gegenstand der ursprünglichen Beschwerde auch die über eine Abhilfeentscheidung hinausgehende vermeintliche Endentscheidung des...
  • BGH, 16.10.2008, IX ZB 77/08
    Im eröffneten Insolvenzverfahren kann dem Schuldner, der eine natürliche Person ist, bei Vollstreckungsmaßnahmen des Insolvenzverwalters nach § 148 Abs. 2 InsO auf Antrag Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO gewährt werden, jedenfalls soweit dies zur Erhaltung von Leben und Gesundheit des Schuldners erforderlich ist.
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