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JuraForum.deGesetzeInsO§ 36 InsO - Unpfändbare Gegenstände 

Stand: 20.05.2013

§ 36 InsO - Unpfändbare Gegenstände

Insolvenzordnung

   Zweiter Teil (Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte)
      Zweiter Abschnitt (Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger)

(1) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850k, 851c und 851d der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Zur Insolvenzmasse gehören jedoch

1.
die Geschäftsbücher des Schuldners; gesetzliche Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen bleiben unberührt;
2.
die Sachen, die nach § 811 Abs. 1 Nr. 4 und 9 der Zivilprozeßordnung nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen.

(3) Sachen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, gehören nicht zur Insolvenzmasse, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, daß durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht.

(4) Für Entscheidungen, ob ein Gegenstand nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt, ist das Insolvenzgericht zuständig. Anstelle eines Gläubigers ist der Insolvenzverwalter antragsberechtigt. Für das Eröffnungsverfahren gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.



Weitere Vorschriften um § 36 InsO

Entscheidungen zu § 36 InsO

  • BGH, 25.06.2009, IX ZB 161/08
    Hat das Beschwerdegericht eine für den Beschwerdeführer unanfechtbare Entscheidung auf die sofortige Beschwerde hin geändert, ist die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde selbst dann unstatthaft, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat. Hat das Beschwerdegericht über eine statthafte, aber aus anderen Gründen unzulässige...
  • BGH, 07.05.2009, IX ZB 211/08
    Zu den "eigenen Einkünften" des Unterhaltsberechtigten, die dessen Berücksichtigung bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens einschränken oder ausschließen können, gehört auch der von anderen Unterhaltsverpflichteten gezahlte Barunterhalt.
  • BGH, 23.04.2009, IX ZB 35/08
    Kosten für medizinische Behandlungsmethoden, die von der gesetzlichen Krankenkasse nicht übernommen werden, rechtfertigen in der Regel auch keine Erhöhung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens.
  • BAG, 05.02.2009, 6 AZR 110/08
    Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Einzelunternehmers, der einen Betrieb des Bauhauptgewerbes geführt hat, ändert für sich allein nichts an der weiteren Anwendbarkeit des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV). Dies gilt auch dann, wenn der Insolvenzverwalter den...
  • BGH, 25.09.2008, IX ZA 23/08
    Das Insolvenzgericht ist nicht zuständig für Entscheidungen darüber, ob der Treuhänder Lastschriften widerrufen darf.
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Erwähnungen von § 36 InsO in anderen Vorschriften

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