JuraForum.de > Gesetze > InsO > § 358 InsO - Überschuss bei der Schlussverteilung
Elfter Teil (Internationales Insolvenzrecht)
Dritter Abschnitt (Partikularverfahren über das Inlandsvermögen)
Können bei der Schlussverteilung im Sekundärinsolvenzverfahren alle Forderungen in voller Höhe berichtigt werden, so hat der Insolvenzverwalter einen verbleibenden Überschuss dem ausländischen Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens herauszugeben.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 358 InsO:
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