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JuraForum.deGesetzeInsO§ 358 InsO - Überschuss bei der Schlussverteilung 

Stand: 20.05.2013

§ 358 InsO - Überschuss bei der Schlussverteilung

Insolvenzordnung

   Elfter Teil (Internationales Insolvenzrecht)
      Dritter Abschnitt (Partikularverfahren über das Inlandsvermögen)

Können bei der Schlussverteilung im Sekundärinsolvenzverfahren alle Forderungen in voller Höhe berichtigt werden, so hat der Insolvenzverwalter einen verbleibenden Überschuss dem ausländischen Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens herauszugeben.


Weitere Vorschriften um § 358 InsO

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 358 InsO:

  • Insolvenzordnung (InsO)
    • Elfter Teil (Internationales Insolvenzrecht)
      • Dritter Abschnitt (Partikularverfahren über das Inlandsvermögen)
    • § 356 Sekundärinsolvenzverfahren

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