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JuraForum.deGesetzeInsO§ 356 InsO - Sekundärinsolvenzverfahren 

Stand: 19.04.2013

§ 356 InsO - Sekundärinsolvenzverfahren

Insolvenzordnung

   Elfter Teil (Internationales Insolvenzrecht)
      Dritter Abschnitt (Partikularverfahren über das Inlandsvermögen)

(1) Die Anerkennung eines ausländischen Hauptinsolvenzverfahrens schließt ein Sekundärinsolvenzverfahren über das inländische Vermögen nicht aus. Für das Sekundärinsolvenzverfahren gelten ergänzend die §§ 357 und 358.

(2) Zum Antrag auf Eröffnung des Sekundärinsolvenzverfahrens ist auch der ausländische Insolvenzverwalter berechtigt.

(3) Das Verfahren wird eröffnet, ohne dass ein Eröffnungsgrund festgestellt werden muss.


Weitere Vorschriften um § 356 InsO

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 356 InsO:

  • Gesetz über das Kreditwesen (KWG)
    • Dritter Abschnitt (Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute)
      • 4. (Maßnahmen in besonderen Fällen)
    • § 46e Insolvenzverfahren in den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums

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