( dauerhaft?)  

JuraForum.deGesetzeInsO§ 355 InsO - Restschuldbefreiung. Insolvenzplan 

§ 355 InsO - Restschuldbefreiung. Insolvenzplan

Insolvenzordnung

   Elfter Teil (Internationales Insolvenzrecht)
      Dritter Abschnitt (Partikularverfahren über das Inlandsvermögen)

(1) Im Partikularverfahren sind die Vorschriften über die Restschuldbefreiung nicht anzuwenden.

(2) Ein Insolvenzplan, in dem eine Stundung, ein Erlass oder sonstige Einschränkungen der Rechte der Gläubiger vorgesehen sind, kann in diesem Verfahren nur bestätigt werden, wenn alle betroffenen Gläubiger dem Plan zugestimmt haben.


Fußnoten:


Zu § 355: Angefügt durch G vom 14. 3. 2003 (BGBl I S. 345).



Weitere Paragraphen:


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:



http://www.juraforum.de/gesetze/inso/355-restschuldbefreiung-insolvenzplan

© "§ 355 InsO - Restschuldbefreiung. Insolvenzplan" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN