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JuraForum.deGesetzeInsO§ 354 InsO - Voraussetzungen des Partikularverfahrens 

Stand: 20.05.2013

§ 354 InsO - Voraussetzungen des Partikularverfahrens

Insolvenzordnung

   Elfter Teil (Internationales Insolvenzrecht)
      Dritter Abschnitt (Partikularverfahren über das Inlandsvermögen)

(1) Ist die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das gesamte Vermögen des Schuldners nicht gegeben, hat der Schuldner jedoch im Inland eine Niederlassung oder sonstiges Vermögen, so ist auf Antrag eines Gläubigers ein besonderes Insolvenzverfahren über das inländische Vermögen des Schuldners (Partikularverfahren) zulässig.

(2) Hat der Schuldner im Inland keine Niederlassung, so ist der Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung eines Partikularverfahrens nur zulässig, wenn dieser ein besonderes Interesse an der Eröffnung des Verfahrens hat, insbesondere, wenn er in einem ausländischen Verfahren voraussichtlich erheblich schlechter stehen wird als in einem inländischen Verfahren. Das besondere Interesse ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Für das Verfahren ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk die Niederlassung oder, wenn eine Niederlassung fehlt, Vermögen des Schuldners belegen ist. § 3 Abs. 2 gilt entsprechend.


Weitere Vorschriften um § 354 InsO

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 354 InsO:

  • Gesetz über das Kreditwesen (KWG)
    • Dritter Abschnitt (Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute)
      • 4. (Maßnahmen in besonderen Fällen)
    • § 46e Insolvenzverfahren in den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums

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